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Brandschutztechnik 11. Juni 2012

Betreiber in der Pflicht

Der Betreiber trägt nicht weniger als die Gesamtverantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der Brandschutztechnik. Hervorzuheben ist insbesondere die sachkundige und regelmäßige Instandhaltung. Sie gehört in die Hände von Experten, die nur wenige Betreiberunternehmen im eigenen Hause haben.

Brandschutztechnik fit zu halten, ist zunächst Betreiberpflicht.
Brandschutztechnik fit zu halten, ist zunächst Betreiberpflicht.

Die Anforderungen an den Betreiber einer Brandmeldeanlage (BMA) sind außerordentlich vielfältig. Ein entsprechendes Merkblatt des ZVEI zur Neufassung der DIN VDE 0833-1 nennt unter anderem die Beobachtung und Bedienung der BMA, eine regelmäßige Begehung, das Sicherstellen der Störungsbehebung, eine technische und funktionelle Nachführung der Anlage bei Nutzungsänderung sowie die Beseitigung der Ursachen von Fehl- und Täuschungsalarmen.

Es liegt auf der Hand, dass solch umfassende und verantwortungsvolle Aufgaben letztlich nur von qualifiziertem Fachpersonal zu bewerkstelligen sind. Dass ein Betreiberunternehmen solche Experten in den eigenen Reihen hat und sie regelmäßig weiterqualifiziert, ist grundsätzlich möglich – stellt aber doch eher die Ausnahme dar. Dafür gibt es im technischen Brandschutz und insbesondere für die Instandhaltung hochqualifizierte Dienstleister. Dies sind beispielsweise die Fachfirmen, die auch als Errichter von Brandmeldeanlagen tätig sind.

Ausdrücklich weist der ZVEI darauf hin, dass der Betreiber einer BMA die genannten Aufgaben an eine Fachfirma gemäß DIN 14675 delegieren kann. Aber: Ein Wartungs- und Instandhaltungsvertrag entbindet den Betreiber nicht von seiner weiterhin bestehenden Gesamtverantwortung für den ordnungsgemäßen Betrieb der BMA.

Aufgaben delegieren

Auch bei einem Betreiber, der die Prüfung und Instandhaltung der Brandmeldetechnik delegiert hat, muss es zumindest eine eingewiesene Person geben, die die Anlage bedienen kann und weiß, wann es geboten ist, den Instandhalter zu informieren. Um typische Beispiele zu nennen, ist dies dann der Fall, wenn Störungen auftreten oder wenn Umnutzungen anstehen. Moderne Brandmeldetechnik ist – bei regelmäßiger, korrekter Prüfung und Instandhaltung – ausgesprochen resistent gegen Störungen.

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Wenn es zu Täuschungsalarmen kommt, hat dies oft mit Umnutzungen im Gebäude zu tun. Nutzungsänderungen hat der Betreiber daher rechtzeitig im Vorfeld beim Instandhalter anzuzeigen. Umgekehrt sollten auch die Instandhalter ihre Kunden für dieses Thema sensibilisieren.

Die für den Aufbau und Betrieb von Brandmeldeanlagen einschlägige Norm ist die DIN 14675. Detailliert beschreibt sie die Mindestanforderungen an eine BMA, aber auch weitere Pflichten des Betreibers. So hat dieser beispielsweise bei der Festlegung der Alarmorganisation mitzuwirken. Dazu gehört, dass für ein Firmengebäude die Verantwortlichkeiten der Mitarbeiter festgelegt werden, einschließlich der Vorkehrungen für eigenständige Brandbekämpfung.

Ebenfalls wichtig: Regelungen zum Herstellen von Zugangsmöglichkeiten für die Feuerwehr. Und selbstverständlich muss eine Alarmorganisation auch entsprechende Räumungsanweisungen für eine geordnete Evakuierung des Gebäudes enthalten. Denn die Personenrettung hat noch immer die höchste Priorität.

Pflichten beim Betrieb von Feststellanlagen

Während die DIN 14675 den Betrieb von Brandmeldeanlagen seit Jahrzehnten regelt, ist die entsprechende Norm für Feststellanlagen vergleichsweise neu: Seit März 2011 gilt die DIN 14677 mit dem Titel „Instandhaltung von elektrisch gesteuerten Feststellanlagen für Feuerschutz- und Rauchschutzabschlüsse“.

Inhaltlich geht sie weitgehend mit dem konform, was sich bei den Brandmeldeanlagen schon seit Langem bewährt: Der Betreiber ist „verpflichtet, die Feststellanlage in festgelegten Zeitintervallen zu prüfen und eine Funktionsprüfung durchzuführen oder durchführen zu lassen“. Regelmäßig wird auch bei den Feststellanlagen davon ausgegangen, dass die Wartung in die kundigen Hände eines Instandhalters gelegt wird. Dieser muss über einen entsprechenden Kompetenznachweis verfügen. Im Dienst der Sicherheit sind die Instandhaltungsintervalle für Feststellanlagen vergleichsweise kurz: Alle drei Monate ist eine Funktionsprüfung durchzuführen, die Wartung steht jährlich an.

Andreas Schneckener & Detlef Solasse, Hekatron

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