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Wenn Sicherheit zur Pflicht wird

In den meisten Bundesländern sind Rauchwarnmelder für Privatwohnungen mittlerweile Pflicht. Je nach Art des Objekts bietet sich dabei eine Absicherung mit Stand-Alone-Meldern oder auch mit funkvernetzten Rauchwarnmeldern an. Aber nur ein hochwertiger Melder kann im Ernstfall Leben retten.

Während in den meisten Bundesländern bei Mietobjekten der Vermieter dafür zuständig ist, dass die Rauchwarnmelder jederzeit betriebsbereit sind, obliegt in anderen Bundesländern die Wartung den Mietern.
Während in den meisten Bundesländern bei Mietobjekten der Vermieter dafür zuständig ist, dass die Rauchwarnmelder jederzeit betriebsbereit sind, obliegt in anderen Bundesländern die Wartung den Mietern.

Rauchwarnmelder retten Leben, wenn sie im Brandfall lautstark alarmieren und so die Bewohner des brennenden Objekts zur Flucht ins Freie veranlassen – das ist unmittelbar einsichtig und sowohl unter Sicherheits-experten als auch in der Bevölkerung weitgehend unbestritten. Diese Erkenntnis hat allerdings in der Vergangenheit nur die wenigsten Privatleute dazu veranlasst, ihre Wohnung mit Rauchwarnmeldern auszustatten. Deshalb setzen sich Sicherheitsprofis unter anderem des Forums Brandrauchprävention und des Deutschen Feuerwehrverbands seit Jahren für eine flächendeckende Rauchwarnmelderpflicht für Wohnungen in ganz Deutschland ein.

Mit wachsendem Erfolg: Mittlerweile besteht in 13 von 16 Bundesländern eine Rauchwarnmelderpflicht, in den drei verbleibenden Bundesländern ist sie bereits in Planung oder zumindest Gegenstand des politischen Diskurses.

Dass auch die Rauchwarnmelderpflicht selbst ein Erfolg ist, zeigen die Ergebnisse einer Forsa-Umfrage von 2010: Die Ausstattung der Haushalte in Mecklenburg- Vorpommern mit Rauchwarnmeldern stieg von 16 Prozent in 2006 auf 79 Prozent in 2010. Dies korrespondiert mit der Einführung der Rauchwarnmelderpflicht in diesem Bundesland: Im September 2006 wurde sie dort für Neu- und Umbauten eingeführt, Ende 2009 lief die Übergangsfrist für Bestandsbauten aus.

Wirksame Rauchwarnmelderpflicht

Dass die Umsetzung der Rauchwarnmelderpflicht wirklich hilft, Menschenleben zu retten, belegt die Sulzburger Studie zur Einführung von Rauchwarnmeldern (2013). Deren Autor Dr.-Ing. Sebastian Festag, Sicherheitswissenschaftler und Mitarbeiter im Hekatron-Geschaftsbereich Marktentwicklung, stellt fest: „In allen Bundesländern, in denen Rauchwarnmelder verpflichtend eingeführt wurden, zeigt sich, dass die Brandopferzahlen gesunken sind. In einigen Bundesländern lassen sich sogar signifikante Verbesserungen in Bezug auf das Brandopferrisiko zwischen den Zeiträumen vor und nach der Einführungspflicht anhand des dann hinreichenden Zahlenmaterials ermitteln.“

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Einführung ist Ländersache

Die Rauchwarnmelderpflicht ist Ländersache: Sie ist in den jeweiligen Landesbauordnungen (LBO) verankert. Im Wortlaut unterscheiden sich die entsprechenden Auszüge dabei kaum. Sinngemäß gilt in jedem Fall: „In Wohnungen müssen Schlafräume und Kinderzimmer sowie Flure, über die Rettungswege von Aufenthaltsräumen führen, jeweils mindestens einen Rauchwarnmelder haben. Die Rauchwarnmelder müssen so eingebaut und betrieben werden, dass Brandrauch frühzeitig erkannt und gemeldet wird.“ Viele Sicherheitsexperten betrachten die Beschränkung auf Schlafräume, Kinderzimmer und Flure mit Rettungswegen allerdings lediglich als Minimallösung – im Sinne eines optimalen Schutzes würden sie gerne außerdem Wohnzimmer, Arbeitszimmer sowie gegebenenfalls Dachboden und Keller durch Rauchwarnmelder überwacht sehen.

Die Landesbauordnung von Baden-Württemberg geht noch einen ganzen Schritt weiter als die Bauordnungen der übrigen Bundesländer. Sie gibt vor, dass „Aufenthaltsräume, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, und Flure, die Fluchtwege dieser Aufenthaltsräume sind“, mit mindestens einem Rauchwarnmelder auszustatten sind. Und dieser Passus umfasst einiges mehr als nur Wohnimmobilien: Zu den Objekten mit Räumen, in denen Personen bestimmungsgemäß schlafen, zählen beispielsweise auch Pflegeeinrichtungen, Kindergärten mit Schlafplätzen und Hotels. Solche Gebäude betrifft die Rauchwarnmelderpflicht in Baden-Württemberg also auch.

Für Neu- und Umbauten begann die Pflicht zum Einbau der Rauchwarnmelder in allen Bundesländern im direkten zeitlichen Zusammenhang mit dem Inkrafttreten der entsprechenden Passage der LBO. Für die Nachrüstung von Bestandbauten gibt es von Land zu Land unterschiedlich lange Übergangsfristen, die in Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Rheinland- Pfalz und Schleswig-Holstein bereits abgelaufen sind. Lediglich im Saarland betrifft die Rauchwarnmelderpflicht nur Neu- und Umbauten, während Bestandsbauten nicht nachgerüstet werden müssen.

Einbau und Betriebsbereitschaft

Ein wichtiges Thema im Zusammenhang mit der Rauchwarnmelderpflicht ist die Frage, wer für ihre Umsetzung – also ganz konkret für den Einbau der Melder und deren Wartung – zuständig ist. Bei selbst genutzten Eigentumswohnungen und Einfamilienhäuser ist die Sachlage klar: Hier ist der Eigentümer gleichzeitig der Bewohner und Besitzer und damit sowohl für die Installation als auch dafür verantwortlich, dass diese zu jeder Zeit betriebsbereit sind. Allerdings ist häufig gerade diesen privaten Eigentümern nicht klar, dass die Rauchwarnmelderpflicht nicht nur für größere Mietobjekte, sondern auch in ihrem Fall gilt. Bei vermieteten Wohnungen hat in allen Bundesländern mit Ausnahme von Mecklenburg-Vorpommern der Eigentümer oder Vermieter der Immobilie für den Einbau der Melder zu sorgen – und in vielen Bundesländern auch dafür, dass sie jederzeit betriebsbereit sind und gewartet werden. Der Vermieter kann diese Verantwortlichkeit zwar per Mietvertrag dem Mieter übertragen, muss im Sinne der Verkehrssicherungspflicht aber auch in diesem Fall überprüfen, ob der Mieter die Wartung wirklich durchgeführt hat. Zudem kann er nicht automatisch davon ausgehen, dass der Mieter als technische Laie die Wartung fachgerecht ausführen kann.

In einigen Bundesländern ist laut LBO der Mieter für die Wartung der installierten Melder zuständig. Dies entbindet den Vermieter allerdings nicht von der Pflicht, dafür zu sorgen, dass die vorgeschriebenen Räume mit Rauchwarnmeldern ausgestattet werden und auch ausgestattet bleiben. Um dies zu gewährleisten, müsste er eigentlich regelmäßig das Mietobjekt aufsuchen und überprüfen, ob eine Umnutzung der vermieteten Räume stattgefunden hat – und solche Vorort-Termine würde man sinnvollerweise auch gleich als Wartungstermine nutzen. Wo immer dies möglich ist, dürften Vermieter insbesondere größerer Objekte mit einer Vielzahl von Wohnungen deshalb gut beraten sein, alle Aufgaben rund um Installation und Wartung selbst zu übernehmen und sie dafür qualifizierten Hausmeisterdiensten oder Dienstleistungsunternehmen zu übertragen.

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