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Arbeitsstättenverordnung 9. Januar 2015

Tageslicht am Arbeitsplatz wird Pflicht

Die neue Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) der Bundesregierung schreibt verbindlich Tageslicht und wieder eine Sichtverbindung nach außen vor. Der Fachverband Tageslicht und Rauchschutz (FVLR) begrüßt die Änderungen und hofft auf schnelle Zustimmung des Bundesrats.

In ihrer neuen Fassung schreibt die Arbeitsstättenverordnung für die Mitarbeiter eine Sichtverbindung nach außen vor.
In ihrer neuen Fassung schreibt die Arbeitsstättenverordnung für die Mitarbeiter eine Sichtverbindung nach außen vor.

Arbeitsräume und Bereiche wie Sanitär-, Pausen- und Bereitschaftsräume oder Kantinen müssen ausreichend Tageslicht erhalten und eine Sichtverbindung nach außen haben – in dieser Deutlichkeit verlangt es die neue Arbeitsstätten-verordnung, die von der Bundesregierung beschlossen wurde und nun vom Bundesrat bestätigt werden muss. Weiterhin muss der Tageslichteinfall am Arbeitsplatz je nach Art der Tätigkeit reguliert werden können.

Gesundheit der Mitarbeiter

Bis 2004 war die Forderung nach einer Sichtverbindung gängige Praxis des Arbeitsstättenrechts, wurde allerdings durch einen handwerklichen Fehler gestrichen. „Die Bundesregierung beseitigt somit einerseits frühere Mängel und trägt andererseits den Erkenntnissen aus der Tageslichtforschung Rechnung. Tageslicht wirkt sich positiv auf die Motivation, Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Mitarbeiter aus und sollte daher ein unverzichtbarer Bestandteil jedes Arbeitsplatzes sein“, erklärt Wolfgang Cornelius, Tageslichtreferent des FVLR.

„Ein regulierbarer Sonnen- und Blendschutz am Fenster oder am Dachoberlicht kann zudem Beeinträchtigungen durch übermäßige Sonneneinstrahlung am Arbeitsplatz verhindern. Wir begrüßen diesen Vorstoß außerordentlich und hoffen nun auf eine schnelle Bestätigung durch die Länderkammer.“ Zwar gebe es einige Ausnahmeregelungen, allerdings sei die Beleuchtung nun wesentlich eindeutiger, ausführlicher und greifbarer geregelt.

Lichtkuppeln und Lichtbänder

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Unter anderem sind Arbeitsstätten mit einer Grundfläche von mindestens 2.000 Quadratmetern von der Regelung der Sichtverbindung ausgenommen, sofern Oberlichter oder andere bauliche Vorrichtungen Tageslicht in den Raum lenken und eine gleichmäßige Beleuchtungsstärke im Raum schaffen. „Unter Verwendung von gleichmäßig auf der Dachfläche verteilten Dachoberlichtern in Form von Lichtkuppeln oder Lichtbändern ist die Vorgabe der Richtlinie auch in Industriehallen sehr gut umsetzbar“, findet Cornelius.

„Selbst wenn eine Sichtverbindung nach außen nicht möglich ist, ist für die Mitarbeiter ein ausreichendes Maß an Tageslicht mit all seinen Vorteilen gesichert.“ Dachoberlichter wie Lichtkuppeln und Lichtbänder lassen sich in Produktions- und Industriehallen in der Regel mit vergleichsweise geringem Aufwand nachrüsten.

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