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Gemeinsame Verantwortung

Alkohol-, Drogen- und Medikamentenmissbrauch ist nicht nur ein gesellschaftliches Phänomen, er ist auch immer öfter am Arbeitsplatz anzutreffen.

Suchtkranke Mitarbeiter sind weniger leistungsfähig.
Suchtkranke Mitarbeiter sind weniger leistungsfähig.

Abgesehen von den Folgen für den einzelnen Betroffenen kann eine Sucht auch schwerwiegende Konsequenzen für das Unternehmen nach sich ziehen. Suchtkranke Menschen sind weniger leistungsfähig und haben höhere Ausfallzeiten, der dadurch entstehende volkswirtschaftliche Schaden geht jährlich in die Milliarden. Zudem können Betriebsunfälle die Folge unachtsamen Verhaltens suchtkranker Mitarbeiter sein. Es ist die Pflicht eines jeden Unternehmens, sich dieses Problems bewusst zu werden und Maßnahmen zu ergreifen, mit denen Führungskräfte und Kollegen in die Lage versetzt werden, Risiken bei anderen zu erkennen und entsprechend zu reagieren.

Um in einem Betrieb neben den gesetzlichen Vorschriften den Mitarbeitern und Führungskräften eine Orientierungshilfe zu geben, ist der Abschluss einer Betriebsvereinbarung sinnvoll. Diese hält fest, was am Arbeitsplatz etwa in Sachen Alkohol verboten oder erlaubt ist, sowie die Maßnahmen, die beispielsweise im Fall von Alkohol- oder Drogenmissbrauch zu treffen sind. Damit kommt das Unternehmen nicht nur seiner Fürsorgepflicht nach, es dient auch als Hilfestellung für die Vorgesetzten und Arbeitnehmer, wie sie sich verhalten sollten und wie ihnen im Ernstfall geholfen werden kann.

Peter Unrath

Hierzu gehört unter anderem, wann ein Alkohol- oder Drogenschnelltest durchzuführen ist, welche Gespräche der Vorgesetzte mit dem Betroffenen zu führen hat und wann der Betriebsrat und der Personalbereich einzuschalten ist. Für einen Schnelltest kann gemäß Vereinbarung der Werkschutz mit entsprechend qualifiziertem Personal herangezogen werden, da dieser nicht der ärztlichen Schweigepflicht unterliegt und somit die Ergebnisse an die entsprechenden Stellen weiterleiten kann.

Sollten die einzelnen Stufen eines festgeschriebenen Ablaufs in der Betriebsvereinbarung nicht zum gewünschten Erfolg geführt haben, droht im schlimmsten Fall dem Betroffenen eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses. Doch selbst dann ist eine Rückkehr des Arbeitnehmers möglich, sofern er bestimmte Auflagen erfüllt.

Die Investitionen eines Unternehmens in Präventionsangebote, Beratungsstellen und geschultes Personal machen sich in der Regel immer bezahlt, da diese sich durch geringere Fehlzeiten und die Vermeidung von Produktionsausfällen amortisieren. Auch für Fremdfirmen können eigene Betriebsvereinbarungen geschaffen werden. Diese sind nahezu identisch mit der eigenen Betriebsvereinbarung und kann für Fremdfirmen ein Vertragsbestandteil sein. So kann es etwa Fahrzeugkontrollen geben, ob Alkohol mit aufs Betriebsgelände genommen wird. Bei einem festgestellten Alkoholmissbrauch wird der jeweilige Vorgesetzte der externen Firma benachrichtigt. Sollten sich solche Fälle häufen, kann dem betroffenen externen Mitarbeiter ein Zutrittsverbot erteilt werden bis hin zur Aufkündigung des Vertrags mit der Firma des Mitarbeiters einschließlich möglicher Regresszahlungen bei Nichterfüllung des Vertrags.

Alkohol und Medikamente am Arbeitsplatz In Deutschland gibt es nach den Angaben der Deutschen Hauptstelle für Suchtfragen bei den 18- bis 59-Jährigen etwa 2,4 Millionen Alkoholgefährdete, 1,6 Millionen Alkoholkranke und etwa 1,4 Millionen Medikamentenabhängige (Stand 2006). Der Altersschwerpunkt der Alkoholabhängigen liegt zwischen 30 und 50 Jahren, davon sind etwa 65 Prozent Männer. Am Arbeitsplatz kann mit drei bis fünf Prozent behandlungsbedürftiger Abhängigkeitskranken gerechnet werden. Bei einem höheren Durchschnittsalter (um die 40 Jahre) ist mit mehr Fällen zu rechnen, bei einem niedrigeren Durchschnittsalter liegt die Fallzahl wahrscheinlich unter fünf Prozent. Frauen sind in der Regel eher von Medikamenten als von Alkohol abhängig.
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