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VSWN 8. Dezember 2016

Änderung der Bewachungsverordnung

Die bewachungsrechtlichen Vorschriften sind zum 01.12.2016 teilweise mit erheblichen Auswirkungen in Kraft getreten. Die Änderungen sind jedoch in der Sicherheitswirtschaft teilweise unbekannt.

Die Bewachungsverordnung wurde zum 1. Dezember 2016 geändert.
Die Bewachungsverordnung wurde zum 1. Dezember 2016 geändert.

Der VSWN hatte schon im September auf seiner Homepage auf die anstehenden Veränderungen hingewiesen und berichtet, dass man im Rahmen seiner Möglichkeiten mit Stellungnahmen auf den Gesetz-gebungsprozess Einfluss genommen habe.

Die von den Gesetzgebungsorganen gewünschten Verschärfungen sollen mehr Sicherheit für die Bevölkerung sowie mehr Qualität und Zuverlässigkeit im Bewachungsgewerbe bringen. So wird das Erfordernis der Sachkundeprüfung für weitere Tätigkeitsfelder und für die Berechtigung zur Selbständigkeit zwingend vorgeschrieben. Die Prüfungsanforderungen sind eher gestiegen.

Deshalb bietet der VSWN ab Dezember 2016 einen zehntägigen Vorbereitungskurs an. Termine und Kosten sind dem Aus- und Weiterbildungsprogramm zu entnehmen. Die Erfahrungen belegen, dass nicht nur ein fundiertes Wissen im schriftlichen Test unabdingbar ist, sondern auch eine selbständige und überzeugende Beantwortung der Prüfungsaufgaben im mündlichen Teil trainiert werden muss. Entsprechend hat man den Vorbereitungskurs konzipiert.

Auf eine weitere nicht unwichtige Änderung in der BewachV möchte man bei dieser Gelegenheit hinweisen. In dem neuen § 11 BewachV sind die Anforderungen den Ausweis betreffend erweitert worden (siehe letzter Aufzählungspunkt):

  • Namen und Vornamen der Wachperson
  • Namen und Anschrift des Gewerbetreibenden
  • Lichtbild der Wachperson
  • Unterschriften der Wachperson sowie des Gewerbetreibenden oder Vertreters
  • Nummer des Personalausweises, Reisepasses, Passersatzes, Ausweisersatzes oder Bezugnahme zu einem sonstigen amtlichen Ausweis- oder Identifizierungsdokument
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Wie vorher auch hat der Gewerbetreibende die Ausweis fortlaufend zu nummerieren und in ein Verzeichnis einzutragen.

Neu ist auch, dass der Ausweis während des Wachdienstes sichtbar zu tragen ist außer bei Tätigkeiten zum Schutz vor Ladendieben. Das eigene Personaldokument ist mitzuführen und auf Verlangen feststellungsberechtigten Personen vorzuzeigen.

Wie bisher auch haben die Wachpersonen mit sachkundepflichtigen Tätigkeiten außer Schutz vor Ladendieben sichtbar ein Schild mit ihrem Namen oder einer Kennnummer sowie den Namen des Gewerbetreibenden zu tragen.

Warum diese doppelte Kennzeichnungspflicht im Gesetz enthalten ist, kann zurzeit nicht nachvollzogen werden. Der Verband bemüht sich um Aufklärung und berichtet nach.

Joachim M. Weger, Leiter Aus- und Weiterbildung der ASWN

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