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Und Action!

Die Installation von Videokameras auf dem eigenen Firmengelände sorgt für mehr Sicherheit. Doch bei Videoinstallationen sollte das Unternehmen auch berücksichtigen, dass die Persönlichkeitsrechte und der Datenschutz von Mitarbeitern und Besuchern gewährt bleiben müssen.

Um die Privatsphäre der von den Videokameras aufgenommenen Personen zu schützen, werden ihre Gesichter unkenntlich gemacht.
Um die Privatsphäre der von den Videokameras aufgenommenen Personen zu schützen, werden ihre Gesichter unkenntlich gemacht.

Um das eigene Firmengelände und die eigenen Systeme vor unbefugtem Betreten beziehungsweise nichtautorisierten Zugriffen zu schützen, haben Sicherheits- vorkehrungen oberste Priorität. Zu wertvoll sind neben Firmeneigentum auch die sensiblen Daten. Um die negativen Folgen von Diebstählen jeglicher Art so gering wie möglich zu halten, sind die Unternehmensgebäude unter anderem mit Videoinstallationen auszustatten. Für den unglücklichen Fall eines Einbruchs oder Datendiebstahls sollte zumindest eine schnelle Aufklärung der Straftat möglich sein. Unternehmen müssen dabei jedoch eines bedenken: Sie sorgen mit Videoinstallationen zwar für höhere Sicherheit, setzen aber gleichzeitig Arbeitnehmer einer bedenklichen Rundum-Überwachung aus. Auch Kunden und Lieferanten, die im Unternehmen ein- und ausgehen, verletzt die Videoüberwachung in ihren Persönlichkeitsrechten.

Rechtliche Grundlagen

Im ersten Schritt gilt für Unternehmen, die eine Videoüberwachung einführen wollen, sich über die aktuelle Gesetzeslage und das Thema Datenschutz zu informieren: Die Persönlichkeitsrechte von Personen sind unter anderem über das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und das Allgemeine Persönlichkeitsrecht (APR) geregelt. Das BDSG verfolgt den Zweck, einzelne Personen davor zu schützen, dass sie durch den Umgang mit ihren personenbezogenen Daten in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt werden. „Umgang“ umfasst dabei die Erhebung, Verarbeitung (Speicherung, Erfassung und Aufnahme) sowie die Nutzung personenbezogener Daten. Nicht-öffentliche Stellen – also auch Unternehmen – sind zum Beispiel dazu verpflichtet, Personen, über die sie Daten wie Videomaterial gespeichert haben, von der Speicherung in Kenntnis zu setzen.

Datenschutzkonform

Sobald sich Unternehmen über die Gesetzeslage informiert haben, müssen sie im zweiten Schritt eine Lösung finden, die eine datenschutzkonforme Videoüberwachung ermöglicht und für die nötige Balance zwischen notwendigen Sicherheitsvorkehrungen und dem Privatsphärenschutz der Betroffenen sorgt. Was es unter anderem für eine datenschutzkonforme Videoüberwachung zu beachten gilt, zeigen die folgenden Aspekte:
Personen dürfen nicht zu erkennen sein
Um die Privatsphäre der Personen zu schützen, die durch die Videoinstallationen aufgenommen werden, gehören ihre Gesichter unkenntlich gemacht. Die Aktivitäten der Betroffenen sind dabei zwar für das Unternehmen noch ersichtlich, jedoch ermöglicht eine Verschleierung der Gesichter, dass man die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Personen nicht verletzt. Im Falle eines kriminellen Vorfalls können Unternehmen diese Verschleierung wieder aufheben – sofern es der Betriebsrat genehmigt.

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Das Datenmaterial muss verschlüsselt sein


Datensicherheit sollte durch das „Vier-Augen-Prinzip“ gewährleistet sein
Vor allem die Aufbewahrung von Videoaufnahmen bedarf besonderer Vorkehrungen. Die nötige Datensicherheit müssen Unternehmen dadurch gewährleisten, dass es einer einzigen Person unmöglich ist, auf die Aufnahmen zuzugreifen. Das „Vier-Augen- Prinzip“ bedeutet, dass es zwei individuelle Passwörter erfordert, um Daten einsehen zu können. Zum Beispiel kann ein Unternehmen verschiedene Benutzerrollen mit unterschiedlichen Rechten an zwei verantwortliche Personen oder auch Personengruppen vergeben – und so den Zugriff auf die Aufnahmen und den Missbrauch des Videomaterials durch eine einzige Person verhindern. Unternehmen meistern durch das Vier-Augen-Prinzip und den Einsatz von Lösungen, mit denen man es anwenden kann, problemlos den Balanceakt zwischen Videoüberwachung zu Sicherheitszwecken und gleichzeitig erforderlicher Datenschutzkonformität. Unternehmen, die sich durch Videoinstallationen vor unbefugtem Betreten beziehungsweise nicht-autorisierten Zugriffen schützen möchten, müssen dabei eine Lösung einsetzen, die alle oben genannten datenschutzrechtlichen Aspekte verbindet – also die Privatsphäre der Personen durch Gesichtsverschleierung respektiert, Datenströme durch eine Ende-zu-Ende- Verschlüsselung sichert und den Zugang zu dem Datenmaterial durch das Vier-Augen- Prinzip für eine einzige Person unmöglich macht. Nur so garantieren Unternehmen ihren Mitarbeitern (und auch als Absicherung für sich selbst) eine unbedenkliche und datenschutzkonforme Videoüberwachung.

Privatsphärenmodul

Hikvision bietet mit einer Kombination aus Darkfighter-Kamera und 4K-Recorder das passende Lösungspaket für diese Herausforderung. Und um die oben genannten Funktionen zu realisieren, stellt das Unternehmen darüber hinaus seinen Kunden bei Bedarf ein „Privatsphärenmodul“ kostenlos zur Verfügung. Bei diesem Modul handelt es sich um eine spezielle Firmware, die einfach in die jeweiligen Überwachungsgeräte installiert werden muss. Das Privatsphärenmodul enthält die oben genannte Verschleierungsfunktion und macht die Anwendung des Vier-Augen-Prinzips möglich – und somit eine umfangreiche Datensicherheit durch den Schutz vor unbefugten Zugriffen auf Aufnahmen. Unternehmen werden durch die Nutzung des Privatsphärenmoduls von Hikvision also allen Anforderungen an eine datenschutzrechtlich unbedenkliche Videoüberwachung gerecht.

Veli Kirim, Pre-Sales Manager DACH bei Hikvision, www.hikvision.com

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