„Klassiker“
Ein Delikt bleibt leider ein Dauerbrennerthema – der Callcenter-Betrug. Zum Phänomen des Telefonbetrugs aus türkischen Callcentern zum Nachteil älterer Mitbürger konnten seit 2008 über eine Million Geschädigte in Deutschland sowie ein Schaden in Höhe von kanpp 132 Millionen Euro festgestellt werden. Zusätzlich muss noch von einem erheblichen Dunkelfeld ausgegangen werden.
Eine Erhebung der Zahlen im Jahr 2015 ergab eine Geschädigtenzahl und eine Schadenssumme aus 59 Umfangs- und Sammelverfahren des türkischen Callcenter-Betrugs in unterschiedlichsten Ausprägungen. Der in diesen Verfahren aufgetretene Gesamtschaden summiert sich auf ungefähr 132 Millionen Euro.
Telefonbetrug
Aussagen zum tatsächlichen Umfang des „Telefonbetrugs“ können nicht getroffen werden, da dieser Modus operandi nicht gesondert in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) ausgewiesen wird. Statistisch werden die Fälle in der PKS unter dem Straftatenschlüssel „Betrug“ erfasst, ohne dass Rückschlüsse auf die besondere Tatbegehungsweise möglich sind. Es handelt sich bei diesen Betrugsfällen um Massendelikte. Regionale Schwerpunkte lassen sich nicht benennen, die Täter agieren bundesweit. Nur etwa jeder fünfte bis siebte Fall von Telefonbetrug wird bei der Polizei angezeigt. Viele Opfer schämen sich, dass sie auf die Masche hereingefallen sind. Zuständig für die Bearbeitung dieser Betrugsfälle sind die Landespolizeibehörden.
Da es sich bei den oben genannten Zahlen um eine konkrete Auswertung von Fällen des türkischen Callcenter-Betrugs im Jahr 2015 handelt, sind hier ausschließlich vollendete Taten berücksichtigt. Tatversuche sind nicht enthalten. Zentral bei der Tatbegehung ist die Inaussichtstellung eines Gewinns und die intensive „Bewerbung“ eines Produkts. Dabei werden unrichtige Angaben hinsichtlich des beworbenen Produkts, des Preises und die aus einem Abschluss entstehenden Folgen getätigt. Zudem verschleiern die Anrufer ihre Identität und üben durch das Aussprechen von Drohungen Druck auf ihre Opfer aus. Grundsätzlich kommen folgende Tatbegehungsmustern in Betracht:
- Anruf zum Verkauf von fiktiven Gewinnspielen/Lotterieabonnements.
- Anruf mit Lotteriegewinnversprechen; vor Übergabe des Gewinns sollen die Opfer jedoch Gebühren, beispielsweise für Steuern, Zollformalitäten oder Überführungskosten begleichen.
- Telefonische Angebote für „Sperrfilterboxen“, Eintrag in Sperrlisten oder Mitgliedschaft bei vorgeblichen Verbraucherschutzorganisationen zur Abwehr unerwünschter Werbeanrufe.
Die Übersendung der Sperrfilter, angeblich mit rechtlichen Hinweisen gegen Betrugsversuche, erfolgt per Nachnahme. Diese erweisen sich als wertlos.
Bundeskriminalamt, www.bka.de
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