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Drohnen

Alte Risiken, neue Technik

Zivile Drohnen erfreuen sich in Deutschland immer größerer Beliebtheit. Es gibt sie nahezu für alle möglichen Zwecke: Als reines Spielzeug für den Innenbereich bis zur professionellen Version mit unterschiedlicher Kamerabestückung für den Außeneinsatz.

Was dabei eine Drohne, ein Unmanned Aerial Vehicle“ (UAV) eigentlich ist, hat der Gesetzgeber bislang nicht präzisiert. Der Unterschied liegt in der Abgrenzung zwischen unbemannten Luftfahrtsystemen und Flugmodellen, die ausschließlich in der Nutzung begründet ist. Je nach Nutzungsart sind verschiedene Normen für den Betrieb maßgeblich. Generell gilt, dass Drohnen nur innerhalb der Sichtweite des Bedieners ohne besondere optische Hilfsmittel und mit weniger als 25 Kilogramm Gewicht betrieben werden dürfen.

Drohnen darf man auf dem Modellflugplatz, auf dem eigenen Grundstück und im unkontrollierten Luftraum fliegen lassen. Doch Drohnen lassen sich aufgrund ihrer fortschreitenden technischen Entwicklungen auch für kriminelle Zwecke einsetzen. Es gab bereits Vorfälle, bei denen mittels Drohne verbotene Gegenstände oder Drogen in Haftanstalten hätten transportiert werden sollen. Außerdem sorgen sich Sicherheitsbehörden um mögliche terroristische Anwendungsmöglichkeiten, etwa, wenn die Drohne Sprengstoff mit sich trägt. Dabei ist festzuhalten, dass sich allgemein die Risiken etwa für Haftanstalten oder die Sicherung von Events und Veranstaltungen nicht verändert haben, sondern mit der Drohne lediglich ein neues Mittel hinzugekommen ist.

Außerdem hält sich das Zerstörungspotenzial einer mit Sprengstoff beladenden Drohne bislang in Grenzen, vor allem, wenn es um Angriffe auf Gebäude oder ähnliches geht. Risiken können dagegen für Menschenansammlungen bestehen und insbesondere im Bereich der Spionage. Rechtlich gesehen ist das Neutralisieren einer Drohne nicht ohne Problematik. Der Einsatz von Störsendern gegen die Funkverbindung ist grundsätzlich für zivile Unternehmen verboten. Die physische Abwehr durch Abschuss oder Einfangen ist sowohl rechtlich als auch haftungstechnisch alles andere als einfach, von einem erfolgreichen Abfangen ganz zu schweigen. Denn zunächst einmal muss eine Drohne geortet werden, um dann in einer angemessenen Zeit reagieren zu können. Auch der Einsatz von „Abfangdrohnen“ unterläge denselben Gesetzesgrundlagen wie das abzufangende Objekt, der „Pilot“ dürfte also auch nur in Sichtweite steuern und nicht etwa über Drittsysteme aus Überwachungseinrichtungen. Letztendlich wird sich alleine schon wegen der geringen Vorwarnzeiten der derzeit verfügbaren Detektionssysteme das Überfliegen von Geländen und damit ein mögliches Ausspionieren von Außenanlagen nicht effektiv verhindern lassen. Abhilfe können nur entsprechende organisatorische und gegebenenfalls bauliche Maßnahmen schaffen. Gleichzeitig ist der Gesetzgeber gefordert. Hier gibt es bereits konkrete Vorschläge des Bundesministeriums für Verkehr und digitale Infrastruktur.

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