News vom 10/22/2009
BGH-Urteil
Compliance-Beauftragte haften für Dritte
Der Bundesgerichtshof hat in einem Urteil (Aktenzeichen 5 StR 394/08) den Leiter einer Rechtsabteilung und Revision wegen Beihilfe zum Betrug durch Unterlassen zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen verurteilt.
Der Angeklagte war über ein Delikt in seinem Unternehmen informiert, unterrichtete jedoch weder seinen unmittelbaren Vorgesetzten, den Vorstandsvorsitzenden noch ein Mitglied des Aufsichtsrats. Der BGH stellte allerdings heraus, dass im entschiedenen Fall folgende Besonderheiten bestehen: Das Unternehmen ist eine Anstalt des öffentlichen Rechts und die vom Angeklagten nicht unterbundene Tätigkeit bezog sich auf den hoheitlichen Bereich des Unternehmens.
Das Gericht erwähnt in seinem Urteil daneben explizit Compliance Officer in Unternehmen: Deren Aufgabengebiet sei die Verhinderung von Rechtsverstößen, insbesondere von Straftaten, die aus dem Unternehmen heraus begangen werden und diesem erhebliche Nachteile durch Haftungsrisiken oder Ansehensverlust bringen können. Derartige Beauftragte würde regelmäßig strafrechtlich eine Garantenpflicht im Sinne des § 13 StGB treffen, solche im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Unternehmens stehende Straftaten von Unternehmensangehörigen zu verhindern. Dies sei die notwendige Kehrseite ihrer gegenüber der Unternehmensleitung übernommenen Pflicht, Rechtsverstöße und insbesondere Straftaten zu verhindern. Unterlässt der Compliance Officer die erforderlichen präventiven Maßnahmen, mache er sich eventuell selbst strafbar.
Compliance Officer müssen nach Einschätzung des Compliance-Experten Business Keeper AG zukünftig dringend Acht geben, dass ihre Zuständigkeit, Aufgaben und Befugnisse präzise im Arbeitsvertrag oder in einer Stellenbeschreibung geregelt werden. Zudem könnten haftungsbeschränkende Maßnahmen wie D&O-Versicherung sowie eine Strafrechtsschutzversicherung sinnvoll sein.
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