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ASW 4. Juli 2017

Definition kritischer Infrastrukturen angepasst

Der ASW Bundesverband und die ASW Norddeutschland haben sich bei der Änderung der „BSI-Kritisversorgung“ erfolgreich für eine Anpassung in den Sektoren Transport und Verkehr ausgesprochen.

Das IT-Sicherheitsgesetzes ist angepasst worden.
Das IT-Sicherheitsgesetzes ist angepasst worden.

Die vom Bundeskabinett beschlossene „Erste Verordnung zur Änderung des Bundesamtes für Sicherheit in der Informationstechnik – Kritisverordnung“ sieht unter anderem vor, dass nur noch die vier größten deutschen Verkehrsflughäfen Frankfurt, München, Düsseldorf und Berlin als kritische Infrastruktur eingestuft werden. Weiterhin wurden durch Erhöhung der Schwellenwerte nur noch die großen Logistikunternehmen und der öffentliche Personen- und Nahverkehr in Ballungsräumen unter die Verordnung gestellt.

Die ASW Norddeutschland, die für den ASW Bundesverband eine Positionierung erarbeitet hatte, sieht hierin einen Gewinn für die Sicherheit. „Wenn alles und jeder als kritisch eingestuft wird, verliert das Gesetz an Glaubwürdigkeit“, so der Pressesprecher der ASW Norddeutschland, Klaus Kapinos.

Die Verordnung ergänzt das Gesetz zur Erhöhung der Sicherheit informationstechnischer Systeme (IT Sicherheitsgesetz). Ziel des Gesetzes, das im Juli 2015 in Kraft getreten ist, ist der Schutz kritischer Infrastrukturen vor Cyberangriffen. Schon im Mai 2016 hatte die Bundesregierung Unternehmen aus den Bereichen Energie, IT, Telekommunikation, Wasser und Ernährung als kritische Infrastrukturen, die für das öffentliche Leben wichtig sind, definiert. Für diese galten seitdem die Reglungen der Kritisverordnung (BSI-KritisV).

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