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BHE 28. September 2017

Vorgaben für Brandmeldeanlagen-Konzessionen beachten

In einem Musterverfahren gegen einen Konzessionär hat das Bundeskartellamt die Rahmenbedingungen bei der Aufschaltung von bauordnungsrechtlich geforderten Brandmeldeanlagen (BMA) konkretisiert. Mit dem entsprechenden Beschluss macht das Bundeskartellamt konkrete Vorgaben, was zu- und unzulässig ist.

Bei der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen auf die Feuerwehr sind verschiedene Vertragsbeziehungen relevant.
Bei der Aufschaltung von Brandmeldeanlagen auf die Feuerwehr sind verschiedene Vertragsbeziehungen relevant.

Mit diesem Musterverfahren steht nach Aussage des Bundeskartellamt bundesweit nunmehr eine verbindliche Blaupause zur Verfügung, an der sich Städte und Landkreise bei Ausschreibungsverfahren, den Vertragsbedingungen mit den so genannten Konzessionären sowie allgemein bei der Aufschaltung von BMA orientieren müssen. Bei möglichen künftigen Streitigkeiten werden die Sachverhalte an diesem Bundeskartellamt-Musterverfahren gemessen werden.

Alle Städte und Landkreise in Deutschland, die in ihrem Einflussbereich eine Konzession für die Aufschaltung von bauordnungsrechtlich geforderten BMA vergeben, müssen die Vorgaben aus dem Musterverfahren mit Veröffentlichung des Beschlusses, also seit dem 24. Mai 2013, einhalten. Errichter und BMA-Betreiber, die in ihren Rechten vom Konzessionär beschnitten werden, können ihr Recht bei der zuständigen Stadt/dem Landkreis einfordern. Sofern dies erfolglos ist, kann die Landeskartellbehörde eingeschaltet werden.

Sowohl bestehende Konzessionsverträge als auch bestehende Aufschaltungsverträge können auf ihre Vereinbarkeit mit dem Bundeskartellamt-Musterverfahren als auch auf ihre allgemeine rechtliche Haltbarkeit hin überprüft werden.

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