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Transparenzregister 9. Mai 2018

Der Zweck heiligt den Aufwand

Seit einem Vierteljahr gibt es das Transparenzregister zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung. Viele Unternehmen sind nicht informiert, ob die damit zusammenhängenden Pflichten für sie relevant sind. Solche Fragen geben Anlass, ein paar Fakten zum Transparenzregister zusammenzutragen.

Es gibt noch zahlreiche Fragen zum Transparenzregister.
Es gibt noch zahlreiche Fragen zum Transparenzregister.

Am 26. Juni 2017 ist die Novelle des Geldwäschegesetzes, oder besser das „Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten“ (Geldwäschegesetz – im Folgenden: „GwG“), in Kraft getreten. Das Gesetz verfolgt den Zweck, Geldwäsche und Terrorismus- finanzierung zu verhindern. Der Gesetzgeber bedient sich dabei der Bürger, denen Pflichten auferlegt werden. Hintergrund ist Artikel 30 der 4. EU-Geldwäscherichtlinie, die die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die in ihrem Gebiet eingetragenen Gesellschaften und sonstige juristische Personen angemessene, präzise und (stets) aktuelle Angaben zu ihren wirtschaftlichen Eigentümern einholen, aufbewahren, auf aktuellem Stand halten und an die registerführende Stelle mitteilen. So verpflichtet das Gesetz vor allem Teilnehmer aus dem Finanzwesen. Aber auch andere Berufe, wie zum Beispiel Notare und Rechtsanwälte, Immobilienmakler und Güterhändler, werden zur Mitwirkung und Durchsetzung der Gesetzesziele herangezogen. Wenn man sich die Begriffsbestimmungen des Gesetzes anschaut, drängt sich freilich die Frage auf, ob wieder „normale Unternehmer“ vom Gesetz in die Pflicht genommen werden, Risikomanagementbereiche aufzubauen und zu unterhalten. Die Selbsteinschätzung zeigt, nicht jeder hat so eine disponierte Stellung wie ein „Güterhändler“ (also jemand, der gewerblich Güter veräußert, unabhängig davon, in wessen Namen und für welche Rechnung er agiert) oder handelt „stetig mit hochwertigen Gütern“ wie Schmuck und Uhren, Kunstgegenständen, Antiquitäten. Im 4. Abschnitt des GwG beantwortet der Gesetzgeber die Frage und verpflichtet eine Vielzahl von Unternehmungen, Angaben ihrer „wirtschaftlich Berechtigten“ bekannt zu geben. Erstmalig ab dem 01.10.2017 mussten demnach Gesellschafter oder sonstige juristische Personen Angaben zum „wirtschaftlichen Eigentümer“ mitteilen.

Aufbau des Transparenzregisters

Als registerführende Stelle hat man sich der Bundesanzeiger Verlag GmbH bedient, die das Register ausnahmslos elektronisch unter der URL http://www.transparenzregister.de führt. Die Datensammlung wird als „Auffangregister“ geführt, was die Nachrangigkeit des Transparenzregisters gegenüber bereits bekannten und etablierten Registern zum Ausdruck bringt. Denn nur, wenn sich die Angaben des wirtschaftlichen Eigentümers nicht bereits aus bestimmten anderen Registern ergeben, wird die Meldung an das Transparenzregister erforderlich. Vorranging sind also die Informationen aus den anderen öffentlichen Registern, die im GwG benannt sind: Handelsregister, Partnerschaftsregister, Genossenschaftsregister, Vereinsregister und Unternehmensregister.

Wer ist verpflichtet?

Zu Eintragungen verpflichtet sind die gesetzlichen Vertreter von juristischen Personen des Privatrechts (zum Beispiel GmbH, AG, Unternehmergesellschaften (haftungsbeschränkt), Vereine, Genossenschaften, Europäische Aktiengesellschaften- SE, Kommanditgesellschaften auf Aktien -KGaA) sowie eingetragene Personengesellschaften (wie zum Beispiel OHG, KG, Partnerschaften). Spannend und in der Bewertung höchst umstritten ist die Zielgruppe der „Rechtsgestaltungen“ im Sinne von § 21 GwG. Unter diesem Begriff sind zum Beispiel bestimmte Trustees, Treuhänder von nichtrechtsfähigen Stiftungen mit eigennützigen Stiftungszweck und Rechts phänomene zu subsumieren, die solchen Stiftungen in ihrer Struktur und Funk tion entsprechen. Börsennotierte Gesellschaften sind hingegen von gesonderten Mitteilungen an das Transparenzregister ausgenommen, wenn „sich die kontrollierende Stellung bereits aus entsprechenden Stimmrechtsmitteilungen ergibt“.

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An dieser Stelle seien noch einmal alle GmbH-Verantwortlichen an die Änderung des § 40 GmbHG erinnert: In die Liste der Gesellschafter ist auch die jeweilige prozentuale Beteiligung am Stammkapital aufzunehmen. In der Gesellschafterliste ist – für jeden Geschäftsanteil getrennt – die durch den jeweiligen Nennbetrag des Geschäftsanteils vermittelte Beteiligung in Prozent anzugeben. Ebenfalls hat die Geschäftsführung – unverzüglich nach Wirksamwerden von Veränderungen – den Gesamtbetrag der Beteiligung nach Gesellschaftern an das Handelsregister zu melden. Hier gibt es eine Übergangsfrist: Spätestens ab der nächsten Veränderung im Gesellschafterbereich sind die Meldungen vorzunehmen und aktuell zu halten. Eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts (im Folgenden: GbR) ist demgegenüber zunächst einmal nicht von der Meldepflicht ins Transparenzregister betroffen: Eine Ausnahme ergibt sich in einer Konsequenz aus dem vorgenannten, ab dem 26.06.2017 geänderten §40 Abs.1 GmbHG: Soweit die GbR Anteile an einer GmbH hält, sind auch die Gesellschafter der GbR in die Gesellschafterliste der GmbH aufzunehmen und dem Register zu melden.

Wer ist ein „wirtschaftlich Berechtigter“?

Die zentrale Definition eines „wirtschaftlichen Berechtigten“ ergibt sich aus § 3 GwG. Es handelt sich stets um „natürliche Personen“, also lebende Menschen. Zu den „wirtschaftlich Berechtigten“ zählt der Normgeber im Gesetz alle natürlichen Personen, in deren Eigentum die Unternehmung steht oder die letztlich die Unternehmung unter ihrer Kontrolle (der Gesetzgeber spricht von „Kontrolle des Vertragspartners“) haben. Ebenfalls sind diejenigen natürlichen Personen wirtschaftlich berechtigt, auf deren Veranlassung eine Transaktion letztlich durchgeführt wird oder eine Geschäftsbeziehung letztlich begründet wird. Der deutsche Gesetzgeber konkretisiert und differenziert die Voraussetzungen des wirtschaftlich Berechtigten in § 3 Abs.

2 bis 4 GwG je nach Unternehmung sehr genau, so dass die Unternehmensleitung genau prüfen muss, ob man in den Anwendungsbereich der Meldeverpflichtung fällt. Für die wohl in Deutschland häufigste Konstellation der juristischen Person (keine Stiftung, keine Marktorganisation / international vergleichbaren Standards unterfallende Gesellschaft) gilt: Wirtschaftlich Berechtigter ist jede natürliche Person, die unmittelbar oder mittelbar,

  • mehr als 25 Prozent der Kapitalanteile hält,
  • mehr als 25 Prozent der Stimmrechte kontrolliert oder
  • auf vergleichbare Weise Kontrolle ausübt.
Und an dieser Stelle wird es spannend: Denn der Gesetzgeber hat die Regelungen ja zur Abwehr der Geldwäsche und Terrorfinanzierung erlassen. Und wer in diesem Metier unterwegs ist, der nutzt schon mal gerne verschachtelte Gesellschaftsmodelle mit anderen Unternehmungen, um seinen Willen durchsetzen zu können. Und je mehr Geld im Spiel ist, umso erfindungsreicher werden Beteiligte und Berater. Da man bei der Gesetzgebung so viele Konstellationen wie möglich erfassen wollte, versucht das GwG mit offenen Konkretisierungen Leitlinien zu konzipieren. So liege zum Beispiel die „Kontrolle“ „insbesondere“ dann vor, wenn die natürliche Person unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss im Sinne von §290 Abs. 2 bis 4 Handelsgesetzbuch ausüben kann. In Bezug genommen werden so zum Beispiel der Zugriff auf die Mehrheit der Stimmrechte, das Bestimmungsrecht der Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans oder Rechte aus einem Beherrschungsvertrag. Und auch das in den letzten Jahren modern gewordene Stiftungswesen wird vom GwG nicht ausgespart – geht es hier doch meist um erhebliche Summen, die verwaltet und verteilt werden. Für die Akteure dort enthält das Geldwäschegesetz besondere Regelungen.

Was ist zu melden?

Wer zum Beispiel als Geschäftsführer festgestellt hat, dass die Unternehmung Meldepflichten treffen, muss dem Register Vor und Nachname, Geburtsdatum, Wohnort und Art und Umfang des wirtschaftlichen Interesses auf elektronischem Weg mitteilen. Es bestehen strenge Dokumentations und Aufbewahrungspflichten. Vor allem aber besteht die Pflicht, die Angaben im Register stets aktuell zu halten.

Wer darf Einsicht nehmen?

Die Einsichtsrechte in das Transparenzregister sind in einer entsprechenden Verordnung (Transparenzregistereinsichtnahmeverordnung) für spezielle Behörden, nach §2 GwG Verpflichtete (zum Beispiel Notare, Rechtsanwälte) und dritte Personen wie zum Beispiel Journalisten reglementiert. Es besteht die Möglichkeit, bei schutzwürdigen Interessen in Ausnahmefällen Einschränkungen der Bekanntgabe zu beantragen. Dies kann der Fall sein, wenn die Gefahr bestimmter Straftaten, wie Entführung, Erpressung oder Betrug, besteht. Das neue Transparenzregister soll und kann einen Beitrag zur Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorfinanzierung leisten. Zwar erhöht es – wieder einmal – die Bürokratie in Deutschland, doch schlussendlich heiligt diesmal ein guter Zweck den Aufwand.

Roman G. Weber LL.M., Rechtsanwalt aus Detmold

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