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Neue Verwaltungsvorschrift 4. September 2018

Mit Fußnoten und Fußangeln

Seit Kurzem gilt in sämtlichen Bundesländern die vom Deutschen Institut für Bautechnik entworfene "Verwaltungsvorschrift für technische Baubestimmungen“ (VVTB). Ziel im Sinne einer Novellierung des Bauordnungsrechts ist, die technischen Anforderungen bei der Ausführung und Umsetzung von Bauvorhaben in einer einheitlichen Rechtsquelle zusammenzufassen.
Berater sollten die „Verwaltungsvorschrift für technische Baubestimmungen“ (VVTB) in Zukunft besonders gründlich studieren.
Berater sollten die „Verwaltungsvorschrift für technische Baubestimmungen“ (VVTB) in Zukunft besonders gründlich studieren.

Die VVTB soll daher die bisherige Systematik des Bauordnungsrechts im Hinblick auf die Bauregellisten in den einzelnen Bundesländern (durch deren jeweilige Einführung als eigene Landes-Verordnung) ablösen. Abgesehen von den technischen Regelungen enthalten die VVTB auch bauordnungsrechtliche Bestimmungen, die stellenweise erheblichen Einfluss auf die bisherigen bauordnungsrechtlichen Regelungen selbst haben.

Die Rede ist von den Abweichungen, Ausnahmen oder Befreiungen bezüglich der inhaltlichen Anforderungen, die in den jeweiligen Landesbauordnungen enthalten sind. Die landesrechtlichen Regelungsvarianten, die einer Nichteinhaltung der in den bauordnungsrechtlichen Regelungen enthaltenen Vorgaben zu Grunde liegen können, haben direkten Einfluss auf das Haf tungsrisiko des vom Bauherren beauftragten Planers. Legt der Planer als Auftragnehmer einer Genehmigungsplanung etwa das Erfordernis einer Abweichung zugrunde, ohne deren Erteilung vor Antragstellung zu verifizieren, haftet er möglicherweise, wenn die Behörde die Erteilung der Genehmigung aufgrund des ihr im Rahmen der Abweichung eingeräumten Ermessens ablehnt.

Till Fischer

Kaum bekannt ist bisher, dass nunmehr auch noch weitere Regelungen zu Ab-weichungstatbeständen nicht nur in den Landesbauordnungen und hieraus resultierenden Rechtsverordnungen enthalten sind, sondern sich solche auch noch in den Fußnoten der VVTB „verstecken“. Diese haben stellenweise erheblichen Einfluss auf die eigentlichen Abweichungsregelungen nach Landesbauordnung. So wird in Ziffer A 2.2.1.1 H-VV TB Hessen – Fußnote 2 ausdrücklich bestimmt, dass eine Abweichung der Vorgaben der technischen Regel „Musterrichtlinie über Flächen für die Feuerwehr: 2009-10“ im Gegensatz zu der bisherigen Regelung der Abweichung von technischen Regelungen gemäß § 3 LBO nicht zulässig ist, sondern stattdessen ausschließlich nur im Rahmen einer Abweichung nach § 67 LBO (in Hessen wäre dies dann entsprechend § 63 HBO) erteilt werden darf. Damit bedarf es eines gesonderten, extra zu begründenden Antrages für die Erteilung der Abweichung. Gleichwohl tut allein zur Vermeidung von Haftungsrisiken jeder Architekt und Ingenieur sowohl im Rahmen der von ihm zu erstellenden Genehmigungsplanung als auch bei der rechtlichen Beurteilung der Rechtmäßigkeit von baulichen Sachverhalten selbst gut daran, auch noch die etwaige in den VVTB gegebenenfalls enthaltenen einschlägigen Varianten genau zu prüfen. Dies gilt auch im Übrigen für alle anderen Dienstleister, die Planungen und Konzepte gerade in sicherheitsrelevanten Bereichen erstellen und/oder entsprechende Beratungsleistungen erbringen.

Ziffer A 2.1.20 H-VV TB Hessen bestimmt für Sonderbauten, dass zusätzliche Anforderungen nicht nur gemäß § 45 HBO (entspricht, § 51 MBO) gestellt werden dürfen, sondern auch noch darüber hinaus im Rahmen einer Abweichung gemäß § 67 LBO 3 (oder entsprechend § 63 HBO). Verknüpft wäre diese Regelung im „Deckmantel“ einer Abweichung mit einer neuen Ermächtigungsgrundlage für die Bauaufsichtsbehörden bei Sonderbauten zusätzliche Anforderungen nicht nur im Rahmen der „Sonderbau-Paragraphen“ (etwa §45 HBO) stellen zu dürfen, sondern darüber hinaus auch quasi als "verschärfende“ Abweichung.

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Ob dies mit der gesetzlichen Regelung der landesrechtlichen Abweichungstatbestände in Einklang zu bringen ist, darf bezweifelt werden. So stellt sich neben verfassungsrechtlichen Bedenken insbesondere die Frage, ob nunmehr der Bauherr in entsprechenden Fällen die verschärfenden über das Landesrecht hinausgehenden Anforderungen auch noch selbst beantragen und gesondert begründen muss und im Übrigen dafür auch noch die gesonderte Verwaltungsgebühr zu entrichten hat.

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