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Neue Herausforderungen

Die privaten Sicherheitsdienste beschäftigen inzwischen 270.000 Mitarbeiter. Es wird allerdings immer schwieriger, geeignetes Personal zu finden. Und es wird für die Unternehmen nicht einfacher, sich rechtskonform zu verhalten. Die aktuellen Herausforderungen sollen am Gewerberecht und der Arbeitnehmerüberlassung verdeutlicht werden.

Gerade beim Veranstaltungsschutz muss häufig auf Personal von Partnerunternehmen zurückgegriffen werden.
Gerade beim Veranstaltungsschutz muss häufig auf Personal von Partnerunternehmen zurückgegriffen werden.

Der BDSW fordert seit Jahrzehnten eine höhere Qualifizierung und die Verschärfung der Zuverlässig-keitsüberprüfung für private Sicherheits-dienste. Deshalb begrüßen wir die Novellierung des § 34a Gewerbeordnung und der Bewachungs-verordnung. Die Schaffung eines zentralen „Bewacher-registers“ zum 1. Juni 2019 ist für uns besonders wichtig.

Gewerbeverhinderungsrecht

In den letzten Wochen häufen sich allerdings Beschwerden unserer Mitglieder über die Umsetzung der neuen Rechtsvorschriften durch die Behörden in allen Bundesländern. Die Bearbeitungszeit zwischen der Meldung der Bewachungsperson an die Ordnungsbehörde und dem Abschluss der Zuverlässigkeitsüberprüfung beträgt in vielen Kommunen demnach acht bis zehn Wochen.

Dies ist für seriöse und rechtskonform arbeitende Sicherheitsunternehmen viel zu lang, da sie unter diesen Bedingungen keine kurzfristigen Schutzaufgaben übernehmen können. Klein- und Kleinstunternehmen, die kaum kontrolliert werden, füllen diese Lücke unter Inkaufnahme von Rechtsverstößen. Die öffentliche Sicherheit und der Schutz von Bürgern und Wirtschaft werden damit geschwächt.

Dies ist in der aktuellen Sicherheitslage nicht hinnehmbar. Das neue Bewachungsrecht wird durch diese Verwaltungspraxis zum „Gewerbeverhinderungsrecht“ für seriöse Unternehmen und damit auch zum „Sicherheits-verhinderungsrecht“. Die Verwaltungsabläufe müssen daher beschleunigt werden, in Einzelfällen müssen auch zusätzliche Stellen in den Kommunen geschaffen werden.

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Eine einfache, rechtskonforme Maßnahme bestünde darin, dass bereits bei der Anmeldung einer Person zur Unterrichtung bei einer Industrie- und Handelskammer die zuständige Ordnungsbehörde die Zuverlässigkeitsüberprüfung einleitet. Gleichzeitig müssten die IHKs auf Grund des großen Andrangs eine größere Anzahl an Unterrichtungsterminen anbieten. Wir haben daher alle Wirtschaftsminister von Bund und Ländern über diese Probleme informiert und um Gespräche mit den Vorsitzende unserer Landesgruppen gebeten.

Arbeitnehmerüberlassung

Das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz wurde nach jahrelangen Diskussionen überarbeitet und ist am 1. April in Kraft getreten. Die damit verbundenen rechtlichen Risiken sind vielen Kunden und auch (kleinen) Sicherheitsunternehmen noch nicht ausreichend bekannt.

Bei der Durchführung von Sicherheitsdienstleistungen besteht – je nach Auftragsgestaltung – die Gefahr, den Bereich der Arbeitnehmerüberlassung (AÜ) zu tangieren. Vor allem dann, wenn zusätzliche Dienstleistungen neben der eigentlichen Sicherheitstätigkeit erbracht und/oder keine organisatorischen Vorkehrungen getroffen wurden.

Durch die geänderten Regelungen kann die Nichtbeachtung schwerwiegende, nicht nur arbeitsrechtliche, Auswirkungen auf die Unternehmen haben. Hohe Bußgeldzahlungen bei Verstößen gegen das AÜG können dann auch zu einem Eintrag ins Gewerbezentralregister führen.

Insbesondere bei größeren Sicherheitsaufträgen oder Dienstleistungen an entlegenen Orten kann die Tätigkeit nicht immer mit eigenem Personal erbracht werden. Es muss dann auf Fremdpersonal eines Nachunternehmers zurückgegriffen werden. Diese unterliegen dann im Zweifelsfall den Vorgaben des AÜ-Gesetzes.

Die Auftraggeber sollten die jeweiligen Verträge gemeinsam mit ihrem Sicherheitsdienstleister genauestens überprüfen, um sicherzustellen, dass es sich bei der Dienstleistung nicht um Arbeitnehmerüberlassung handelt. Hierbei ist nicht entscheidend, was im Vertrag vereinbart ist. Entscheidend ist, wie die Sicherheitsdienstleistung tatsächlich erbracht und „gelebt“ wird. Mitarbeiter des Kunden dürfen keine Weisungsbefugnis gegenüber dem Sicherheitsmitarbeiter ausüben. Diese dürfen auch nicht in den Kundenbetrieb eingegliedert werden.

Wie sichert man sich ab?

Dazu gehören vor allem organisatorische Maßnahmen. Es müssen Ansprechpartner beim Sicherheitsunternehmen vorhanden sein, die gegenüber den eingesetzten Sicherheitskräften weisungsbefugt sind. Die Aufgaben müssen klar abgegrenzt werden. Die Haftungsverteilung und die Zusammenarbeit zwischen den Mitarbeitern des Kunden und des Dienstleisters müssen geregelt werden.

Es muss deutlich zum Ausdruck kommen, dass die Sicherheitsdienstleistung eine eigenständige Tätigkeit darstellt, die von der des Kunden klar abgegrenzt werden kann. In der Praxis gibt es auch Aufträge, die eine Arbeitnehmerüberlassung darstellen, weil zusätzliche Aufgaben vereinbart wurden, zum Beispiel die Organisation der Poststelle, und die Weisungsbefugnis des Kunden sich nicht ausschließen lässt.

Diese Aufträge müssen als solche gekennzeichnet und können nur dann wahrgenommen werden, wenn eine AÜ-Erlaubnis vorliegt. Mitarbeiter können an diesem Objekt dann nur für maximal 18 Monate eingestellt werden, bei Weiterbeschäftigung an gleicher Stelle werden sie zu Mitarbeitern des Kunden. Allerdings greift schon nach neun Monaten Equal Pay, so dass in der Praxis wohl eher diese Frist maßgeblich ist.

Herausforderung Veranstaltungsschutz

Eine ganz besondere Herausforderung durch das neue Recht der AÜ ergibt sich beim Schutz von Veranstaltungen. Die Anforderungen an die Sicherheit von Veranstaltungen werden immer höher. Hierbei geht es nicht nur um die Gefahren durch Terrorismus, auch der Safety-Aspekt wird bedeutsamer.

Gefordert sind Sicherheitskonzepte, die gemeinsam von Veranstaltern, Polizei und Ordnungsbehörden unter Einbindung der beauftragten privaten Sicherheitsdienste erarbeitet werden. Die Vielzahl an Veranstaltungen („Eventgesellschaft“) und der durch die gestiegenen Sicherheitsanforderungen deutlich erhöhte Personalbedarf sind mit dem Stammpersonal der Unternehmen immer weniger zu bewältigen.

Es muss daher auf Personal von Partnerunternehmen aus dem Sicherheitsbereich zurückgegriffen werden, da nur diese über die rechtlich erforderlichen Voraussetzungen verfügen. Diese „ausgeliehenen“ Mitarbeiter müssen in die Organisation des Sicherheitsunternehmens (Auftragnehmer oder Generalunternehmer) eingegliedert werden.

Nur die wenigsten Sicherheitsunternehmen verfügen über eine Erlaubnis nach dem AÜG, da diese an für die meist kleinen Unternehmen unüberwindbare Voraussetzungen geknüpft ist. Solche Konstellationen sollten nach Auffassung des BDSW aber nicht unter den Schutz des AÜG. Dem Schutz der Arbeitnehmer vor Ungleichbehandlung im Vergleich zum Stammpersonal kommt hier keine Bedeutung zu, da alle eingesetzten Arbeitnehmer, gleich ob sie dem Ver- oder Entleiher zuzuordnen sind, an tariflich festgelegte und in der Regel für allgemeinverbindlich erklärte Löhne gebunden sind.

Die Mitarbeiter leisten im Rahmen ihres Arbeitsverhältnisses als Sicherheitsmitarbeiter lediglich eine Sicherheitstätigkeit unter anderer Weisungsbefugnis. Dies ist mit der normalen Konstellation bei der Arbeitnehmerüberlassung nicht zu vergleichen. Die Themen Equal Pay/Equal Treatement sind hier von keinerlei Relevanz.

Im Interesse von sicheren Veranstaltungen fordern wir deshalb eine Ausnahmeregelung für solche Konstellationen. Das AÜG sieht in § 1 bereits eine Reihe von Ausnahmen vor. Diese müssen um Sicherheitsdienstleistungen bei Veranstaltungen erweitert werden. Gefordert wird folgende Klarstellung: AÜG ist nicht anwendbar zwischen Arbeitgebern in der Sicherheitswirtschaft, wenn der Arbeitnehmer nicht zum Zwecke der Überlassung eingestellt und beschäftigt wird und der Personalbedarf des Entleihers nicht auf andere Weise kurzfristig gedeckt werden kann.

Der BDSW hat auf seiner 50. Jahresmitgliederversammlung am 18. Mai in Berlin sein Forderungspapier zur Bundestagswahl 2017 vorgelegt. Es bleibt abzuwarten, ob die Politik im Interesse der Sicherheitsunternehmen, aber auch deren Kunden diese auch aufgreift.

Dr. Harald Olschok, Hauptgeschäftsführer des BDSW Bundesverband der Sicherheitswirtschaft

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