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Nichts riskieren

Zur normgerechten Instandhaltung von Feststellanlagen gehört der Austausch der Rauchschalter gemäß den Fristen aus DIN 14677. Anlagenbetreiber, die diese Anforderung auf die leichte Schulter nehmen, riskieren im Schadensfall strafrechtliche Konsequenzen, Schadensersatzansprüche und einen Verlust des Versicherungsschutzes.

Die Rauchschalter von Feststellanlagen müssen laut DIN 14677 in durch die Norm festgelegten Intervallen ausgetauscht werden.
Die Rauchschalter von Feststellanlagen müssen laut DIN 14677 in durch die Norm festgelegten Intervallen ausgetauscht werden.

Errichter und Instandhalter sollten deshalb aktiv werden und die Betreiber nachdrücklich auf die Notwendigkeit eines fälligen Meldertauschs hinweisen. So tragen die Instandhalter von Feststellanlagen dazu bei, Menschenleben und Sachwerte zu schützen. Durch regelmäßige Inspektionen und Wartungen stellen sie die dauerhafte Funktionalität und Betriebssicherheit der Anlagen sicher. Gegenstand dieser Überprüfungen sind auch die Rauchschalter. Diese betreffend schreibt die DIN 14677, die seit März 2011 die Vorgaben des Deutschen Instituts für Bautechnik (DIBt) für den Betrieb und die Wartung von Feststellanlagen ergänzt, zudem vor, dass sie in durch die Norm festgelegten Intervallen ausgetauscht werden müssen. Melder, die wie der ORS 142 von Hekatron über eine Verschmutzungskompensation verfügen, die also bei steigender Verschmutzung ihren Messbereich automatisch anpassen, müssen alle acht, Melder ohne eine solche Verschmutzungskompensation alle fünf Jahre ausgetauscht werden.

Gute Gründe

Für die Forderungen nach regelmäßigem Austausch gibt es gute Gründe: Zum einen unterliegen die elektronischen Bauteile der Melder einem natürlichen Alterungsprozess, zum anderen gelangen systembedingt im Laufe der Zeit Schmutzpartikel oder Staub aus der Umgebung in die Messkammer und verunreinigen sie. Insbesondere bei Meldern ohne Verschmutzungskompensation führt dies dazu, dass die Sensorik der Melder zunehmend empfindlicher reagiert und bereits kleinere Abweichungen vom Sollzustand als Rauch interpretiert. Dies führt letztendlich dazu, dass die Türen nicht mehr zuverlässig offen gehalten werden. Um Abhilfe zu schaffen, werden die Türen in der Praxis dann mit einem Keil unterlegt. Das bedeutet allerdings, dass die Tür auch im Brandfall nicht mehr schließt und das Gebäude damit nicht mehr brandschutztechnisch gesichert ist. Die Festlegung einer an den Alterungserscheinungen orientierten Austauschfrist ist also sinnvoll, ihre Einhaltung sollte gewissenhaft beachtet werden.

Stellenwert von DIN-Normen

Obwohl die DIN 14677 den regelmäßigen Austausch von Rauchschaltern fordert, kann sich vor Gericht im Schadensfall die Frage stellen, welche Auswirkungen ein nicht normgerecht durchgeführter Meldertausch beispielsweise auf Schadensersatz- forderungen hat. Dabei geht es auch um den Zusammenhang zwischen DIN-Normen und den anerkannten Regeln der Technik. Hierzu erklärt Rechtsanwalt Dr. Norbert Pantle in einem Rechtsgutachten zur DIN 14677 mit Bezug auf mehrere Urteile des Bundesgerichtshofs: „Die DIN-Normen sind keine Rechtsnormen, sondern ‚private technische Regeln mit Empfehlungscharakter‘. Sie können die anerkannten Regeln der Technik wiedergeben oder hinter diesen zurückbleiben. Das Verhältnis der DIN-Normen zu den anerkannten Regeln der Technik ist dadurch gekennzeichnet, dass sich die DIN- Normen erkennbar nur bei einer förmlichen Fortschreibung ‚verändern‘, während die Regeln der Technik sich im Laufe der Zeit gleichsam lautlos weiterentwickeln.“ Wie der Rechtsanwalt weiter ausführt, haben die DIN-Normen, obwohl sie keine Rechtsnormen sind, in der Rechtspraxis eine überaus große Bedeutung. „Auch wenn sie nicht mit den anerkannten Regeln der Technik gleichzusetzen sind, ist anerkannt, dass DIN-Normen die Vermutung in sich tragen, den Stand der allgemein anerkannten Regeln der Technik wiederzugeben“, betont er. „Die Nichteinhaltung einer Norm stellt sich grundsätzlich als Sachmangel dar, es sei denn, es kann – etwa durch ein Sachverständigengutachten – der Beweis geführt werden, dass die DIN- Norm keine anerkannte Regel der Technik beinhaltet.“

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Auf fälligen Meldertausch hinweisen

Man kann davon ausgehen, dass der Instandhalter ein Experte auf seinem Gebiet ist und gegenüber dem Betreiber einen erheblichen Wissensvorsprung hat. Dementsprechend ist er auch dann zur Beratung verpflichtet, wenn der Betreiber ihn nicht ausdrücklich dazu auffordert. „Es reicht aus, wenn der Unternehmer nach Lage der Dinge die Notwendigkeit einer Beratung erkennen muss und er mit der Entgegennahme des Angebots zugleich die Pflicht zur Beratung des Bestellers gewissermaßen konkludent übernimmt“, erläutert Dr. Pantle. „Nach diesen Grundsätzen wird man annehmen müssen, dass der Unternehmer den Auftraggeber darüber aufklären muss, wie eine den allgemeinen Regeln der Technik entsprechende Instandhaltung erfolgen muss. Die Verletzung dieser Pflicht kann, wenn infolge unsachgemäßer Instandhaltung ein Schaden entsteht, zu einer Schadensersatzpflicht nach § 280 BGB führen.“ Für den konkreten Fall des Melderaustauschs bedeutet das, dass nur derjenige Betreiber einer Feststellanlage rechtlich auf der sicheren Seite ist, der die Melder der DIN 14677 entsprechend alle fünf beziehungsweise acht Jahre austauschen lässt – ebenso wie nur derjenige Instandhalter, der auf die Notwendigkeit zum Melderaustausch nachdrücklich hinweist.

Knackpunkt Versicherungsschutz

Über die zivil- und strafrechtlichen Konsequenzen hinaus riskiert der Betreiber einer Feststellanlage, die meist Bestandteil der Baugenehmigung oder Betriebserlaubnis ist, im Schadensfall auch seinen Versicherungsschutz für seine Sach- und Ertragsausfallversicherung, wenn die Anlage nicht den anerkannten Regeln der Technik entspricht. „Bei Schäden, die eine gewisse Größe überschreiten, werden Versicherer genau untersuchen, ob sie zur Zahlung verpflichtet sind“, erläutert Thomas Hergarten, Fachbereichsleiter Sachversicherung beim Assekuranzmakler Südvers GmbH. „Falls sich herausstellt, dass eine dem Brandherd nahe gelegene Feststellanlage nicht ausgelöst hat, wird untersucht, ob dies einen Einfluss auf die Höhe des eingetretenen Schadens hatte. Dies kann insbesondere dann der Fall sein, wenn der Brand auf benachbarte Bereiche übergreift oder eine größere Rußbeaufschlagung entsteht, was durch automatisches Schließen der Öffnungen im Brandfall eigentlich verhindert werden sollte. Lässt sich hier eine Kausalität feststellen, wird weiter untersucht werden, ob ein Verschulden des Betreibers vorliegt. Dabei geht es dann auch darum, ob die Feststellanlage der Norm entsprechend gewartet und die Melder gemäß DIN 14677 ausgetauscht wurden.“

Oliver Eckerle, Produktmanager Markt Deutschland Feststellanlagen, Raumlufttechnische Anlagen und Systeme, Hekatron Vertriebs GmbH

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