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Rechtslagen-Vergleich

Im Rahmen der Axis Roadshow 2013 beleuchtete Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert von der überörtlichen Sozietät Witt Roschkowski Dieckert die Videoüberwachung im Handel aus datenschutzrechtlicher und arbeitsrechtlicher Sicht. Dabei verglich er die Rechtslagen in Deutschland, Österreich und der Schweiz.

Die Installation von Überwachungskameras unterliegt im deutschsprachigen Raum verschiedenen Gesetzen.
Die Installation von Überwachungskameras unterliegt im deutschsprachigen Raum verschiedenen Gesetzen.

Hier sind neben vielen Gemein-samkeiten (vor allen Dingen in den Grundsätzen) einige bemerkenswerte Unterschiede im verwaltungs-technischen Umgang mit der Video-überwachung zu verzeichnen. Ausgehend von den jeweils geltenden Rechtsgrundlagen steht die Überwachung von Kunden und sonstigen Dritten einerseits und die Überwachung von Mitarbeitern andererseits im Mitteilpunkt. Sodann werden die - durchaus unterschiedlichen - sonstigen gesetzlichen Pflichten in Bezug auf die Bilddatenbearbeitung in den drei Ländern dargelegt. Schließlich wird die Frage erörtert, inwieweit rechtmäßig beziehungsweise rechtswidrig erhobene Bilddaten vor Gericht als Beweismittel eingesetzt werden können.

Rechtsgrundsätze

Gründe für den Einsatz von Videoüberwachung im Retail-Bereich gibt es viele. Im Mittelpunkt steht der Schutz vor Diebstählen beziehungsweise Überfällen sowie vor der Beschädigung von Einrichtungen (zum Beispiel Vandalismus, Graffiti etc.). Aber auch Mitarbeiter und Kunden sollen vor Übergriffen geschützt werden. Denn allein die Tatsache einer Videoüberwachung ist zur Abschreckung potentieller Täter geeignet (sogenannte Präventionswirkung). Kommt es gleichwohl zu Sachbeschädigungen, Diebstählen beziehungsweise Übergriffen, so dienen die angefertigten Aufzeichnungen nicht nur zur Aufklärung, sondern können auch als Beweismittel für die Verfolgung rechtlicher Ansprüche eingesetzt werden (Repressionszwecke).

Daneben werden Kameras in jüngster Zeit immer häufiger dafür verwendet, Betriebsabläufe zu steuern beziehungsweise zu erfassen und Kundenbewegungen beziehungsweise Verhaltensmuster zu analysieren. Letzteres dient einer Optimierung des Personaleinsatzes beziehungsweise der Anordnung von Ware, was mit den eigentlichen Schutzzwecken nichts mehr zu tun hat. Schließlich werden Kameras in größeren Märkten beziehungsweise Einkaufszentren auch zur Überwachung von Parkplätzen, der Warenanlieferung, des Lagers sowie von Bürokomplexen eingesetzt.

Erhebung personenbezogener Daten

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Aus rechtlicher Sicht ist mit dem Einsatz von Videoüberwachungstechnik regelmäßig die Erhebung, Verarbeitung und Nutzung personenbezogener Daten verbunden. Denn bereits die bloße Beobachtung einer Person, jedenfalls aber die Anfertigung von Bildaufnahmen dieser Person ermöglicht deren Identifizierung. Insofern unterfällt die Erhebung von Bilddaten in allen drei Ländern den Vorgaben der jeweiligen Datenschutzgesetze. In Deutschland ist dies das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG), in der Schweiz das Bundesgesetz über den Datenschutz (DSG) und in Österreich das Datenschutzgesetz 2000 in der aktuellen Fassung 2012 (DSG). Alle drei genannten Gesetze haben zum Ziel, den Einzelnen davor zu schützen, dass er durch den Umgang mit seinen personenbezogenen Daten in seinen Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt wird (vgl. § 1 Abs. 1 BDSG, Artikel 1 DSG-Schweiz, Artikel 1 § 1 Abs. 1 DSG-Österreich).

Dies kommt nicht von ungefähr, weil ebenfalls in allen drei Ländern die Persönlichkeits- und Freiheitsrechte der Bürger verfassungsrechtlichen Schutz genießen. In Deutschland hat das Bundesverfassungsgericht aus den Grundsätzen der Artikel 1 und 2 des Grundgesetzes in seiner Entscheidung zur Volkszählung (15.12.1983) das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung abgeleitet. In der Schweiz hat dieses Grundrecht sogar Eingang in die Bundesverfassung gefunden; danach hat gemäß Artikel 13 jede Person „Anspruch auf Schutz von Missbrauch ihrer persönlichen Daten“. In Österreich ist der Anspruch auf Geheimhaltung von personenbezogenen Daten in Artikel 1 § 1 Abs. 1 DSG geregelt, was als Vorschrift mit Verfassungsrang gilt. Für alle drei Staaten gilt darüber hinaus Artikel 7 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), wonach jede Person nicht nur das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihrer Kommunikation hat (vgl. Artikel 7), sondern auch das Recht auf Schutz der sie betreffenden personenbezogenen Daten (vgl. Artikel 8).

Den Verfassungs-bestimmungen aller drei Länder ist des weiteren eigen, dass in Grundrechte nur durch oder aufgrund eines Gesetzes eingegriffen werden darf (siehe zum Beispiel Artikel 36 der Schweizerischen Bundesverfassung). Die einschlägige Verfassungsbestimmung in Artikel 1 § 1 Abs. 2 des DSG Österreich ergänzt, dass Beschränkungen des Anspruches auf Geheimhaltung personenbezogener Daten nur zur Wahrung überwiegender berechtigter Interessen eines anderen zulässig ist und dass auch im Falle zulässiger Beschränkungen der Eingriff in das Grundrecht jeweils nur in der gelindesten, zum Ziel führenden Art vorgenommen werden darf.

Soweit es in Deutschland und in der Schweiz um die Erhebung personenbezogener Daten durch Bundesbehörden beziehungsweise durch Privatpersonen (dies umschließt auch Unternehmen) geht, gelten die bundesweit einschlägigen Regelungen des BDSG (Deutschland) beziehungsweise DSG (Schweiz). Für Organe der Länder beziehungsweise Kantone sowie für sonstige kommunale Ämter gelten in Deutschland die Landesdatenschutzgesetze und in der Schweiz die von den jeweiligen Kantonsräten beschlossenen Gesetze und Verordnungen über die Informationen im Datenschutz (sogenannte IDG beziehungsweise IDV). In Österreich gibt es eine solche Aufteilung nicht, hier gilt in allen Fällen das Datenschutzgesetz, soweit für die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden nicht spezielle Regelungen aus dem Sicherheits- und Polizeigesetz beziehungsweise der Strafprozessordnung einschlägig sind. Vergleichbares gilt auch für die Ordnungs- und Strafverfolgungsbehörden in Deutschland (hier: Landespolizeigesetze) und der Schweiz.

Arbeitsrecht ist zu beachten

Soweit von den Videoüberwachungsmaßnahmen auch Mitarbeiter betroffen sind, gelten in allen drei Ländern ergänzend die einschlägigen Regeln des Arbeitsrechtes. Grundsätzlich hat der Arbeitgeber die freie Entfaltung der Persönlichkeit der im Betrieb beschäftigten Arbeitnehmer zu schützen (vgl. § 75 Abs. 2 Betriebsverfassungsgesetz - Deutschland; Artikel 328 Obligationenrecht, SR 220 - Schweiz). In Österreich ist die Videoüberwachung zum Zweck der Mitarbeiterkontrolle an Arbeitsstätten generell untersagt (vgl. § 50 a Abs. 5 Satz 2 DSG). Auch in der Schweiz dürfen Überwachungs- oder Kontrollsysteme, die das Verhalten der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz überwachen sollen, nicht eingesetzt werden (vgl. Artikel 26 Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz).

Ein solches generelles Verbot gibt es in Deutschland nicht. Dort ist jedoch die „Einführung und Anwendung technischer Einrichtungen, die dazu bestimmt sind, das Verhalten oder die Leistung der Beschäftigten zu überwachen“, mitbestimmungspflichtig (vgl. § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG). Vergleichbare Mitbestimmungsrechte sind auch in der Schweiz und in Österreich geregelt, hierauf wird später noch einmal ausführlicher eingegangen.

Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert ist Partner der überörtlichen Sozietät Witt Roschkowski Dieckert, die unter anderem für die Bau- und Immo-
bilienwirtschaft beratend tätig ist. Dr. Dieckert hat sich im Bereich der Sicherheitstechnik auf das Thema "Videoüberwachung" spezialisiert und referiert hierzu auf Seminaren und Kongressen der Sicherheitsbranche. Er berät Unternehmen und Errichterfirmen bei der Einführung sicherheitstechnischer Einrichtungen und vertritt diese bei Auseinandersetzungen mit Datenschützern und/oder Personalvertretern. Er hat im Rahmen der Axis Roadshow, die im Frühjahr 2013 in Deutschland, Österreich und der Schweiz stattfand, zu Rechtsfragen der Videoüberwachung im Retailbereich referiert. Ziel des Beitrages ist es, anhand konkreter Anwendungsbeispiele einen Rechtsvergleich der drei Länder anzustellen.

Planer haben Hinweispflichten

Wie ebenfalls später darzulegen sein wird, kann eine Missachtung der o. a. Vorschriften in allen drei Ländern dazu führen, dass der Betrieb von Anlagen ganz oder teilweise untersagt wird und sich der Betreiber nicht unerheblichen Bußgeldern und Schadensersatzansprüchen der Betroffenen ausgesetzt sieht. Ist die gesetzwidrige Installation der Anlage auf einen Beratungsfehler der beauftragten Planer und Errichter zurückzuführen, so können diese unter Umständen in Regress genommen werden. Sie schulden zwar als Ingenieure beziehungsweise Techniker keine eigene rechtliche Beratung. Sie müssen in Erfüllung ihrer sogenannten „Sachverwalterpflichten“ den Betreiber aber auf mögliche rechtliche Risiken hinweisen. Dies sollte in Form eines Bedenkenhinweises erfolgen, um sich gegen eventuelle Ansprüche des Auftraggebers abzusichern. Diesem sollte in jedem Fall empfohlen werden, in Zweifelsfragen kompetenten Rechtsrat einzuholen.

Bei der Planung, Einführung und dem Betrieb von Videoüberwachungsanlagen sind also in allen drei Ländern datenschutzrechtliche Bestimmungen zu beachten. Des Weiteren sind die Mitarbeiter beziehungsweise deren Vertretungen in geeigneter Weise zu beteiligen. Welche datenschutzrechtlichen und arbeitsrechtlichen Regelungen im Einzelfall einschlägig sind, soll nachfolgend erläutert werden.

Überwachung von Kunden und sonstigen Dritten

Wie bereits angemerkt, haben die Gesetzgeber in Deutschland, Österreich und der Schweiz unterschiedliche Ansätze gewählt, die Erfassung personenbezogener (Bild-)Daten zu regeln. Die ausführlichsten Vorschriften finden sich im neuen Abschnitt 9 a des österreichischen Datenschutzgesetzes. Dies beginnt in § 50 a Abs. 1 mit folgender gesetzlicher Definition: „Videoüberwachung bezeichnet die systematische, insbesondere fortlaufende Feststellung von Ereignissen, die ein bestimmtes Objekt (überwachtes Objekt) oder eine bestimmte Person (überwachte Person) betreffen, durch technische Bildaufnahme- oder Bildübertragungsgeräte“. Des Weiteren wird gesetzgeberisch klargestellt, dass Aufnahmen aus rein touristischen oder künstlerischen Beweggründen, aber auch Filmen für ausschließlich familiäre oder persönliche Tätigkeiten nicht unter die Videoüberwachung fallen.

Im deutschen Datenschutzgesetz befasst sich bisher nur eine Regelung, nämlich der im Jahre 2001 neu eingefügte § 6 a BDSG, ausdrücklich mit der Erhebung von Bilddaten. Dabei ist der Anwendungsbereich der Vorschrift auf „öffentlich zugängliche Räume“ beschränkt. Die Rechtsprechung versteht darunter Räume, die nach dem erkennbaren Willen des Berechtigten von jedermann benutzt oder betreten werden können, wie zum Beispiel öffentliche Verkehrsflächen, Parkplätze, Verkaufsräumlichkeiten, Freizeiteinrichtungen etc. Büroräume oder Lagerflächen in Unternehmen unterfallen hingegen nicht dem Anwendungsbereich der Vorschrift. Diese „nicht öffentlich zugänglichen Betriebsstätten“ sollten mit dem Gesetz zum Beschäftigtendatenschutz in das BDSG eingefügt werden. Bis zu dessen Inkrafttreten muss man sich für diese Bereiche mit den allgemeinen Grundsätzen des BDSG behelfen.

Wie man am Beispiel der Schweiz sieht, ist die Bezugnahme auf allgemeine Grundsätze durchaus möglich. Denn das schweizerische DSG enthält überhaupt keine ausdrücklichen Vorschriften zur Bilddatenerhebung durch Videoüberwachungsanlagen. Hier wird lediglich zwischen der Datenbearbeitung von Bundesbehörden einerseits und privaten Personen (wozu auch Unternehmen zählen) andererseits unterschieden. Letztere dürfen Personendaten (und damit auch Bilddaten) nur bearbeiten, wenn dabei die Persönlichkeitsrechte der betroffenen Person nicht widerrechtlich verletzt werden (Artikel 12 DSG), dem Betreiber der (Bild-) Datenverarbeitung insofern Rechtfertigungsgründe zur Seite stehen (vgl. Artikel 13 DSG) und die allgemeinen Grundsätze der Datenbearbeitung wie Zweckmäßigkeit, Verhältnismäßigkeit und Transparenz (vgl. Artikel 4 DSG) beachtet werden.

Diese Grundsätze gelten auch in Deutschland und in Österreich, auch wenn sie an unterschiedlicher Stelle geregelt sind. Ohnehin ist zu konstatieren, dass die Rechtmäßigkeit der Bilddatenerhebung stets nach den gleichen Prüfungsschritten zu beurteilen ist. Alle Gesetze stellen klar, dass mit der (Bild-)Datenerhebung ein Eingriff in Persönlichkeitsrechte (beziehungsweise schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen) verbunden ist. Ein solcher kann gleichwohl rechtmäßig sein, wenn der Betroffene seine Daten allgemein zugänglich gemacht hat und mit deren Verwendung ausdrücklich einverstanden ist oder die Erhebung anderweitig durch Gesetz erlaubt oder angeordnet ist. Darüber hinaus ist nach allen drei Gesetzen die Erhebung zulässig, wenn dem Betreiber der Videoüberwachungsanlage überwiegende Gründe zur Seite stehen und bei der Erhebung und Verarbeitung der Daten der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit (insbesondere Zweckmäßigkeit, Erforderlichkeit und Angemessenheit) gewahrt bleibt. Diese Grundsätze sollen nachfolgend in Bezug auf den Retail-Bereich näher beleuchtet werden.

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