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Verbände 13. August 2020

ASW Bundesverband befürwortet IT-Sicherheitsgesetz 2.0

Mit einem Positionspapier zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 zeigt der ASW Bundesverband, welchen Handlungsbedarf er bei dem Entwurf noch sieht.

Der ASW Bundesverband unterstützt die generelle Zielsetzung der Bundesregierung zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0. Denn im Rahmen der Digitalisierung von Gesellschaft und Wirtschaft hat sich das Rollenverständnis von Staat und Wirtschaft gewandelt. Es ist erforderlich, dass der Staat angesichts der Bedeutung von Cybersicherheit stärkere Verantwortung in der Abwehr übernimmt und dass gleichzeitig die Fähigkeiten der Anwender zur Selbstverteidigung durch Hilfe durch Selbsthilfe verbessert werden.

ASW Bundesverband sieht Handlungsbedarf

Eine erhöhte Cyberresilienz sei ein absolutes Muss für den zukünftigen Erfolg des Wirtschaftsstandorts Deutschland, so Volker Wagner, Vorstandsvorsitzender der Allianz für Sicherheit in der Wirtschaft (ASW Bundesverband). Daher begrüße man als Verband den Vorstoß dieser generellen Zielsetzung der Bundesregierung. Bezogen auf den aktuellen Gesetzesentwurf sehe man jedoch Handlungsbedarf.

Verbesserungen beim IT-Sicherheitsgesetz

Kernpunkte zur Verbesserung liegen in einer höheren Transparenz für die betroffenen Unternehmen. Der Erfolg der Abwehrmaßnahmen ergibt sich nicht aus der Höhe der gesetzlichen Anforderungen, sondern aus dem Grad der Umsetzung in der Praxis. Zudem hält die ASW mehr konkrete Hilfestellungen für notwendig, die nicht allein von staatlichen Stellen geleistet werden können. Der Bundesverband schlägt daher den Einsatz von Private-Public-Partnerships zur Krisenabwehr vor. Hoheitliche Aufgaben können in Form einer Beliehenenschaft auf Cybersecurity-Experten übertragen werden.

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Mit dem Positionspapier zum IT-Sicherheitsgesetz 2.0 zeigt der ASW Bundesverband, welchen Handlungsbedarf er bei dem Entwurf noch sieht:

  • Frühzeitig mehr Transparenz zu Regelungen für betroffene Branchen und Unternehmen schaffen.
  • Schwellwerte und Zeitspanne für Implementierung an der Praxis ausrichten.
  • Bußgelder – keine Sanktionierung bei unklaren Regelungen.
  • Informationsanspruch der Unternehmen (§ 4b BSIG-E).
  • Konkrete Hilfestellungen und gemeinsames Krisenmanagement: Betrieb einer Plattform durch Beliehene als konkreten Vorschlag.
  • Staatliche Nutzung von Schwachstellen begrenzen.
  • Qualitätssicherung über Stichprobenüberprüfung von IT-Komponenten.
  • Stärkung internationaler politischer Zusammenarbeit zur Bekämpfung der Cyberkriminalität.

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