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Feuerlöschsprays 24. August 2012

Ein Plädoyer dafür

Mit großem Enthusiasmus und vielen Zitaten aus amtlichen Verordnungen hat sich auf dem diesjährigen Symposium „Baurecht und Brandschutz“ von Bureau Veritas der Brandschutzberater Wilfried Velten aus dem Konzern Deutsche Post AG für die Benutzung von Feuerlöschsprays auch in Arbeitsstätten eingesetzt.

Feuerlöschsprays können bei Entstehungsbränden eine wertvolle Hilfe sein.
Feuerlöschsprays können bei Entstehungsbränden eine wertvolle Hilfe sein.

In seinem Referatsabschnitt über praktische Erfahrungen mit Feuerlöschsprays zitierte er zum Beispiel einen Schreinermeister aus Wölfersheim, der über einen Toasterbrand in seiner Küche berichtet hatte: „Super, dass wir den tollen kleinen Feuerlöscher schnellstens zur Hand hatten. Wir möchten gar nicht wissen, wie es ohne den Feuerlöscher ausgegangen wäre.“ Auf Nachfrage des Referenten bei dem Schreinermeister ergab sich, dass zwar Feuerlöscher in der Schreinerei vorhanden seien, sie aber noch nie benutzt werden mussten und daher der Umgang damit nicht geübt war. In der Küche des Betriebes befand sich aber seit wenigen Monaten eine Dose Feuerlöschspray. Er habe im Angesicht des Toasterbrandes keine Hemmschwelle überwinden müssen, die Spraydose intuitiv bedient und das Feuer problemlos löschen können.

Velten plädierte in seinem Referat mehrfach für den Einsatz dieser nur 580 Milliliter großen „Dose mit Löschspray“. Gerade in Kindertagesstätten oder Pflege-Einrichtungen mit Behinderten hätten die Beschäftigten oftmals starke Hemmungen, die meist zehn Kilo schweren Geräte einzusetzen, obwohl sie daran unterwiesen wurden. „Konfrontiert mit den handlichen Löschsprays haben sie keine Probleme, die Dosen ohne jegliche Einweisung bei Übungsfeuern einzusetzen“, berichtete der Brandschutzberater.

„Weitere handbetriebene Geräte“

Symposiums-Referent Velten verwies vor allem auf die in der Arbeitsstättenverordnung genannten Möglichkeiten, Feuerlöschsprays einzusetzen. Denn in der Technischen Regel für Arbeitsstätten ASR A2.2 heißt es in den Maßnahmen gegen Brände: „Entstehungsbrände im Sinne dieser Regel sind Brände mit so geringer Rauch- und Wärmeentwicklung, dass noch eine gefahrlose Annäherung von Personen bei freier Sicht auf den Brandherd möglich ist.“

Und weiter zitiert Velten: „Feuerlöscheinrichtungen im Sinne der Arbeitsstättenverordnung sind tragbare oder fahrbare Feuerlöscher, Wandhydranten und (das folgende mit besonderer Betonung, d.R.) weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden.“ Später dann zitiert er zur Wirksamkeit der von ihm stark favorisierten Löschsprays, dass „Löschvermögen die Leistung eines Feuerlöschers beschreibt, ein genormtes Brandobjekt sicher abzulöschen“.

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Amtlich bescheinigt

In seinem Referat unterstrich Velten, dass damit klar sein müsste, dass nach der Regel ASR A2.2 die Feuerlöschspraydosen als „weitere handbetriebene Geräte zur Bekämpfung von Entstehungsbränden“ zugelassen sind. Jede Diskussion, ob Feuerlöschsprays im Sinne der Arbeitsstättenverordnung nun „Feuerlöscher oder weitere handbetriebene Geräte sind, hat mit der Einführung der ASR A2.2 Maßnahmen gegen Brände höchstens noch philosophische Bedeutung“. Zudem ist diese ASR A2.2 als Arbeitsstättenverordnung verbindlich, im Gegensatz zu „autonomen Rechtsnormen“ oder Richtlinien, die als nicht verbindlich zu gelten haben. Noch benutzte Arbeitsstätten-Richtlinien sind „nicht länger als bis zum 31. Dezember 2012 gültig, werden durch ASR ersetzt“.

Bereits zu einem frühen Zeitpunkt hatte das Materialprüfungsamt (MPA) Dresden den kleinen, nur 580 Milliliter fassenden Löschmitteln (also den Spraydosen) amtlich ein „Löschvermögen 5 A 21 B“ bescheinigt und diesem eine „Löschmitteleinheit (LE 1)“ zugeordnet. Gleichzeitig wurde gelobt, dass dies „hervorragend die ASR-Forderung erfüllt, auf ein geringes Gerätegewicht zu achten, um die tragbaren Feuerlöscher einfach handhaben zu können“.

„Großen Schaden verhindert“

Über die Nutzanwendung der kleinen Dosen hatte laut Velten am 29. Dezember 2011 die Südtiroler Tageszeitung „Alto Aldige“ über einen Balkonbrand im vierten Obergeschoss eines Hauses berichtet. Denn ein Wohnungsnachbar, von Beruf Feuerwehrmann, hatte den Ablauf geschildert: „Als ich die Wohnung betrat, sah ich auf dem Balkon vor der Küche meterhohe Flammen. Schnell holte ich aus meiner Wohnung mein drei Wochen vorher erworbenes Feuerlöschspray. Aus einer Entfernung von rund zwei Metern konnte ich damit die Flammen innerhalb kürzester Zeit ersticken. Als langjähriger Feuerwehrmann war ich wirklich überrascht, dass dieses Löschspray eine so große und erfolgreiche Wirkungskraft hat. Damit konnte ich großen Schaden verhindern, denn bis zum Eintreffen der Feuerwehr, die gleich angefahren kam, wäre die Küche in Flammen gestanden.“

Doch auch am (allerdings fiktiven) Beispiel eines Bürogebäudes zeigte der Referent seinen Symposiums-Zuhörern, dass es dort ebenfalls mit Feuerlöschsprays funktioniert. Mit Grundriss-Zeichnungen illustrierte er die 236,70 Quadratmeter (qm) große Grundfläche, die sich aus Aktenlager (11,76 qm), Büroräumen mit insgesamt 181,20 qm, Besprechungsraum (31,45 qm) und Krankenzimmer (12,29 qm) zusammensetzt. Obwohl der Flur (48,13 qm) als frei von Brandlast gilt, wurde er in die Berechnungen einbezogen: insgesamt also 284,83 qm.

Fazit: Eine Grundfläche von bis zu 300 qm verlangt nach 15 Löschmitteleinheiten (LE). Folglich wurde in jedem Büroraum, direkt neben der Tür und für jeden sichtbar, je ein Feuerlöschspray angebracht – schneller und direkter Zugriff garantiert. „Jeder unmittelbar nach der Entstehung entdeckte Brand ist noch so klein, dass er durch den Einsatz einer einzigen Feuerlöschspraydose mit einem Löschvermögen von einer Löscheinheit (5A 21 B) durch die Beschäftigten wirkungsvoll bekämpft werden kann“, lautete das Fazit.

Georg Ubenauf

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