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D.A.S. 5. April 2012

Folgen des geänderten Geldwäschegesetzes

Durch das im März 2012 in Kraft getretene „Gesetz zur Optimierung der Geldwäscheprävention“ werden in Deutschland abermals die Regelungen zur Bekämpfung der Geldwäsche verschärft. Die D.A.S. Rechtsschutzversicherung gibt Hinweise zu den neuen Regelungen, besonders soweit sie Groß- und Einzelhändler betreffen.

Die Regelungen zur Geldwäsche gelten nicht nur für Banken und Versicherungen: Auch Rechtsanwälte, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, Treuhänder, Immobilienmakler, Spielbanken und verschiedene Arten von Unternehmen haben sie zu beachten. Dazu zählen auch Gewerbetreibende, die mit Gütern handeln – also der gesamte Groß- und Einzelhandel und die Produktion. Denn auch ein Auto- oder Kunsthändler kann als „Geldwaschanlage“ missbraucht werden.

Produzierende Industriebetriebe müssen zwar organisatorische Pflichten beachten, sind aber wegen der selten vorkommenden Bargeldgeschäfte ansonsten wenig von den Regelungen betroffen. Eine vollständige Liste der Verpflichteten enthält Paragraf 2 des Geldwäschegesetzes.

Pflichten für den Handel

Für Personen, die gewerblich mit Gütern handeln, sieht das geänderte Geldwäschegesetz einige Erleichterungen gegenüber den anderen Verpflichteten vor. So müssen sie die sogenannten allgemeinen Sorgfaltspflichten dann erfüllen, wenn sie Bargeld im Wert von 15.000 Euro oder mehr annehmen. Dies gilt auch für das sogenannte „Smurfing“, also das Aufteilen eines größeren Betrages auf mehrere einzelne Zahlungen an verschiedenen Tagen.

Ferner müssen Handeltreibende die allgemeinen Sorgfaltspflichten auch erfüllen, wenn es Hinweise darauf gibt, dass Vermögenswerte, die mit Geschäftstransaktionen zu tun haben, illegal erworben sind oder der Terrorismusfinanzierung dienen. In solchen Verdachtsfällen spielt die Höhe des Betrages keine Rolle. Ein weiterer Pflichtenfall liegt vor, wenn der Gewerbetreibende gesetzlich zur Identifizierung des Geschäftspartners verpflichtet ist und es Zweifel an dessen Angaben gibt.

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Was umfassen nun diese „allgemeinen Sorgfaltspflichten“ von Handeltreibenden? Zunächst muss der Vertragspartner identifiziert werden. Bei einer natürlichen Person müssen dazu Name, Geburtsort, Geburtsdatum, Staatsangehörigkeit und Anschrift festgestellt werden, etwa anhand von Ausweispapieren.

Bei einer juristischen Person sind auch Firma, Name oder Bezeichnung, Rechtsform, Registernummer, die Anschrift des Sitzes und die Namen der Mitglieder des Vertretungsorgans oder der gesetzlichen Vertreter zu ermitteln. Zum Nachweis können zum Beispiel Auszüge aus dem Handels- oder Genossenschaftsregister dienen.

Weiter müssen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflichten Informationen über Zweck und Art der Geschäftsbeziehung erhoben werden, der jeweils wirtschaftlich Berechtigte auf Seiten des Vertragspartners ist festzustellen und eine längere Geschäftsbeziehung ist dauerhaft daraufhin zu überwachen, ob die Angaben zu den Identitäten der Personen und zur Herkunft des Geldes plausibel sind.

Das Gesetz sieht ferner vor, dass der Verpflichtete bei geschäftlichen Transaktionen eine Risikobewertung vornehmen muss: Bei niedrigem Risiko sind die allgemeinen Sorgfaltspflichten zu beachten, bei mittlerem Risiko gibt es die „vereinfachten“ und bei hohem Risiko die „verstärkten“ Sorgfaltspflichten. Diese sind jeweils mit der Erfüllung eines ganzen Maßnahmenkataloges verbunden, der Umfang der Pflichten im Einzelnen richtet sich jedoch wieder nach der vom Unternehmer vorgenommenen Bewertung des Geldwäscherisikos.

Anhaltspunkte dafür geben Paragraf 5 und 6 des Geldwäschegesetzes. Dies soll es dem Unternehmer erleichtern, in Fällen geringen Risikos keinen unangemessenen Aufwand treiben zu müssen. Erschwert wird jedoch die Feststellung, welche Pflichten im konkreten Fall zu beachten sind. Diese können im Extremfall sogar eine Anzeige des Geschäftspartners bei den Ermittlungsbehörden erfordern.

Geldwäschebeauftragter

Das Geldwäschegesetz schreibt auch für Handeltreibende die Pflicht vor, ihre Geschäftsabläufe generell so zu gestalten, dass die Geldwäsche erschwert wird – etwa durch das Unterbinden längerfristiger anonymer Geschäftsbeziehungen (Paragraf 9 GWG). Die zuständige Behörde kann anordnen, dass auch ein kleineres Handelsunternehmen einen Geldwäschebeauftragten zu bestellen hat.

Dies soll insbesondere beim schwerpunktmäßigen Handel mit hochwertigen Gütern geschehen – Beispiele sind Gold, Silber und Platin, Edelsteine, Schmuck und Uhren, Kunstgegenstände und Antiquitäten, Kraftfahrzeuge, Schiffe und Motorboote sowie Luftfahrzeuge. Besteht keine Gefahr von Informationsverlusten oder sind die Vorkehrungen gegen Geldwäsche ausreichend, kann die Behörde auch von der Bestellung eines Geldwäschebeauftragten absehen.

Neu ist auch, dass die allgemeinen Sorgfaltspflichten – insbesondere die zur Identifizierung des Geschäftspartners – bei Bargeldeinzahlungen ab 1.000 Euro auf fremde Girokonten gelten. Handeltreibende werden jedoch selten mit diesem Fall zu tun haben.

Das Gesetz sieht vor, dass Aufzeichnungen und Unterlagen über die Geschäftsbeziehung – von Belegen bis zu Ausweiskopien – fünf Jahre lang aufzubewahren sind. Einschränkungen sieht das geänderte Geldwäschegesetz für das sogenannte „E-Geld“ vor. Der anonyme Zahlungsverkehr bei bestimmten Geschäften im Internet mit Hilfe von bar bezahlten Prepaid-Karten wird dadurch begrenzt. Telefonkarten sind davon ausgenommen.

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