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Produkte 4. März 2019

DIN 77200 – eine unendliche Geschichte …

Die DIN 77200:2002 ist seit Einführung mit Fehlern behaftet. Mit Einführung der DIN 77200-1:2017 und der DIN 77200-3:2017 sind wir auf dem rechten Weg.

Von Roland Hasenjürgen: Um einen Überblick zu verschaffen, werden die verschiedenen DIN kurz zusammengefasst und kommentiert:

DIN 77200:2002

Diese Norm legt Anforderungen an die Organisation, Personalführung und Arbeitsweise eines Unternehmens beziehungsweise dessen handels- und gewerberechtlich selbständigen Niederlassungen und Betriebsstätten als Auftragnehmer (im weiteren AN genannt) zur Erbringung von Sicherungsdienstleistungen (im weiteren SDL genannt) fest, die auf Vertragsgrundlage für einen oder mehrere Auftraggeber (im weiteren AG genannt) realisiert werden. Sie gibt Qualitätskriterien für die Vergabe von SDL durch öffentliche und private AG beziehungsweise Nachfrager vor.“

In dieser Norm geht es also um die Qualität von Sicherheitsdienstleistungen und nicht um die Qualität eines Sicherheitsdienstleisters. Sie dient einer ausschreibenden Stelle (öffentliche und private Auftraggeber) als Hilfsmittel zur Gestaltung von Ausschreibungen und Verträgen. Eine Zertifizierung war nicht vorgesehen. Dennoch wurden Sicherheitsunternehmen durch diverse Zertifizierer zertifiziert. Diese Zertifizierer waren sogar durch die Deutsche Akkreditierungsstelle GmbH (DAkkS), als nationale Akkreditierungsstelle der Bundesrepublik Deutschland, hierfür akkreditiert.

DIN 77200:2008

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In der novellierten Norm aus dem Jahre 2008 wurde sogar ergänzt:

Der Anwendungszweck dieser Norm ist es nicht, Grundlage für Konformitätsbewertung zu sein.“ Trotzdem wurden weiterhin Zertifizierungen durchgeführt. Wohl auch, weil vor allem öffentliche Auftraggeber angehalten waren, in ihren Ausschreibungen Normen zu berücksichtigen. Der Autor hat daraufhin einmal bei der DAkkS nachgefragt, wie es sein könne, dass Zertifizierer für eine Zertifizierung akkreditiert sind, die gar nicht existent ist. Seit nunmehr zehn Jahren ist die DAkkS eine Antwort schuldig geblieben. Öffentliche Auftraggeber verlangten also in ihren Ausschreibungen immer wieder eine Zertifizierung nach DIN 77200 – eine Zertifizierung, die es nicht gab. Dies dürfte wohl regelmäßig vergaberechtswidrig gewesen sein.

DIN 77200:2017

In der DIN 77200-3:2017 wurde nunmehr ein Zertifizierungsverfahren zur Konformitätsbewertung von Sicherungsdienstleistungen nach DIN 77200-1 festgelegt. Dies ist auch gut so. Jetzt gibt es eine Konformitätsbewertung. Allerdings stellt sich ein Problem dar und dies nicht erst seit 2017. Ab einem Schwellenwert von zur Zeit 221.000 EUR (bezogen auf die Laufzeit – dies sind in der Regel vier Jahre) ist ein Dienstleistungsauftrag europaweit auszuschreiben. Es galt also die VOL/A Abschnitt 2, beziehungsweise gilt seit April 2016 die VGV, hier § 31 Abs. 2 Nr. 2. Selbst unter der Annahme, dass eine reine Bewachungstätigkeit unter die „anderen besonderen Dienstleistungen“ im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU fallen und der Schwellenwert bei 750.000 EUR liegt, befinden wir uns bei Ausschreibungen von Sicherheitsdienstleistungen fast immer im europäischen Vergaberecht.

Hiernach sind Anforderungen zu definieren, die sich auf nationale Normen, mit denen europäische Normen umgesetzt werden, beziehen. Dies ist bei der DIN 77200 nicht der Fall. Die DIN ist keine Norm, mit der eine EN umgesetzt wird, auch nicht die EN 15602, da sich diese lediglich auf die Terminologie im Bereich von Sicherheitsdienstleister/ Sicherungsdienstleister bezieht. Die Forderung nach einer Zertifizierung nach einer nationalen Norm dürfte im europaweiten Verfahren wohl regelmäßig vergaberechtswidrig sein. Jedoch war und ist es durchaus ratsam, die Leistungsbeschreibung und die Vertragsbedingungen nach den Vorgaben der DIN 77200 zu gestalten, um den Bietern einheitliche Vorgaben zur qualitativen Ausgestaltung ihrer Angebote zu machen. Diese Anforderungen können darüber hinaus sowohl als Eignungs- als auch als Zuschlagskriterien berücksichtigt werden. Doch Vorsicht: Eignungskriterien gelten für den Bieter als Gesamtunternehmen; sie können bei fast allen Vergabearten nur mit erfüllt oder nicht erfüllt bewertet werden. Zuschlagskriterien sind auftragsbezogen und können nach einem Punktesystem bewertet werden. Wird ein Teilnahmewettbewerb voran gestellt, so ist es möglich, auch bei den Eignungskriterien über ein Punktesystem zu bewerten.

Ein ganz spezieller Fall im Vergaberecht

§130 GWB (Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen) lässt dem öffentlichen Auftraggeber einige Möglichkeiten.

(1) Bei der Vergabe von öffentlichen Aufträgen über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU stehen öffentlichen Auftraggebern das offene Verfahren, das nicht offene Verfahren, das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb, der wettbewerbliche Dialog und die Innovationspartnerschaft nach ihrer Wahl zur Verfügung. Ein Verhandlungsverfahren ohne Teilnahmewettbewerb steht nur zur Verfügung, soweit dies aufgrund dieses Gesetzes gestattet ist.

Um nicht nach dem „Billigstbieterprinzip“ zu vergeben, bietet sich das Verhandlungsverfahren mit Teilnahmewettbewerb an, das nur bei Dienstleistungen möglich ist, welche in dem oben erwähnten Anhang aufgeführt sind.

(2) Abweichend von § 132 Absatz 3 ist die Änderung eines öffentlichen Auftrags über soziale und andere besondere Dienstleistungen im Sinne des Anhangs XIV der Richtlinie 2014/24/EU ohne Durchführung eines neuen Vergabeverfahrens zulässig, wenn der Wert der Änderung nicht mehr als 20 Prozent des ursprünglichen Auftragswertes beträgt.

Ein weiterer Vorteil

Das Problem ist, dass in diesem Anhang bestimmte Dienstleistungen nach ihren CPVCodes (Common Procurement Vocabulary zur Beschreibung des Auftragsgegenstandes) aufgelistet werden. Der Autor beschäftigt sich seit über fünf Jahren, gemeinsam mit einer Vergaberechtskanzlei, mit der Erstellung und Durchführung von Ausschreibungen für die öffentliche Hand. Bei jeder dieser Ausschreibung ist genau zu prüfen, ob jede einzelne Position in der Leistungsbeschreibung unter diese im Anhang gelisteten CPV-Codes fällt. Dieser CPV-Katalog hat eine Harmonisierung zwischen den EU-Staaten zum Ziel, das heißt, dass die zu vergebende Leistung in allen EU-Staaten gleichermaßen beschrieben und verständlich ist. Erreicht wird dies durch eine einheitliche Nomenklatur; es sind zu den jeweiligen Leistungen Ziffern hinterlegt, welche in EU-Bekanntmachungen zu verwenden sind. Dabei ordnet das CPV jeder Beschreibung eines Auftragsgegenstandes einen bestimmten numerischen Code mit bis zu neun Ziffern zu. Das Problem ist, dass viele übliche Bezeichnungen, wie sie zum Beispiel in der DIN 77200 beschrieben sind (Alarmdienst, Empfangsdienst, Kontrolldienst, Revierdienst, Interventionsdienst, Veranstaltungssicherungsdienst und alle näheren Bezeichnungen), in diesen Beschreibungen nicht zu finden sind. Die DIN 77200 bezieht sich bei den Begriffen auf die EN 15602 – eine europäische Norm, die es in drei offiziellen Fassungen gibt (Deutsch, Englisch, Französisch). Darüber hinaus gibt es Übersetzungen, die den offiziellen Fassungen in allen CEN-Mitgliedstaaten gleichgesetzt sind. Die EUKommission wäre also gut beraten, die CPV-Codes an die EN 15602 anzugleichen. Ein kleiner Hinweis an unsere zukünftigen EU-Parlamentarier. Folgende Vorgaben (Nummerierung und Überschriften aus der DIN) können im Ausschreibungsverfahren angewandt werden:

A) Vorgaben in der Leistungsbeschreibung und in den Vertragsbedingungen:

3 Begriffe

4.1 Zu erbringende Nachweise

4.11 Anforderungsprofile

4.13 Einsatz von Subunternehmern

4.14.1 Einstellungsvoraussetzungen

4.14.3 Beschäftigungsbedingungen

4.14.4 Dienstausweise

4.14.5 Unterweisung

4.21 Verwaltung von Schließmitteln

4.25 Einsatz von Sicherheitsmitarbeitern ohne Führungsfunktion (Einsatzkräfte)

4.26 Einsatz von Auszubildenden und Praktikanten

B) Eignungskriterien (unternehmensbezogen)

4.2 Organisationsstruktur

4.3 Versicherung

4.4 Haftung

4.6 Qualitätsmanagement

4.9 Geschäftsräume

C) Zuschlagskriterien (auftragsbezogen)

4.5 Beschwerdemanagement

4.7 Risikomanagement

4.8 Arbeits- und Gesundheitsschutz

4.19.2 Weiterbildungskonzept

D) Sowohl Vorgaben gem. A als auch Zuschlagskriterien gem. C

4.12 Dienstanweisungen (als Zuschlagskriterium anonymisiert und aus vergleichbaren

Aufträgen)

4.14.2 Auswahl und Vorbereitung der Sicherheitsmitarbeiter

4.15.1 Ausrüstung

4.15.2 Dienstkleidung

4.16 Kraftfahrzeuge

4.17 Kommunikationsmittel

4.18 Kontrollsysteme

4.19.1 Qualifikation

4.20 Dokumentation, Melde- und Berichtswesen

4.24 Einsatz von Führungskräften

Roland Hasenjürgen, Management Consultant der Security Assist GmbH, www.security-assist.de

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