Direkt zum Inhalt
Haftung 7. Juni 2016

Vor-Ort-Kontrolle notwendig

Mitarbeiter von Sicherheitsfirmen werden in den unterschiedlichsten Einsatz- und Tätigkeitsfeldern eingesetzt. Sie führen Arbeiten vor Ort aus, für die ihr Arbeitgeber mit der Schadensversicherung haftet.

Eine „Schreibtischkontrolle“ sicherheitsrelevanter Arbeiten reicht aus Haftungsgründen nicht aus.
Eine „Schreibtischkontrolle“ sicherheitsrelevanter Arbeiten reicht aus Haftungsgründen nicht aus.

Doch wie sieht es mit der verantwortlichen Kontrolle der Mitarbeiter aus? Obgleich sich das nachfolgende Urteil hier auf einen „Bau“-Sachverhalt bezog, sind die beschriebenen Grundsätze auf alle Arten sicherheits-relevanter Ausführungs-leistungen übertragbar.

Die nachfolgende Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf (Az: 23 U 156/11, Urt. v. 06.11.2012) zeigt eindrücklich, welche Sorgfaltsanforderungen im Bereich der Bauüberwachung gestellt werden, wenn es sich um schwierige oder gefahrträchtige Arbeiten und kritische Bauabschnitte handelt. Im konkreten Fall ging es um die Errichtung einer Industriehalle. Das ursprüngliche Leistungsverzeichnis sah vor, dass ein Bodenaustausch unter Einbringung von raumbeständigem Material vorgenommen werden soll.

Dr. Till Fischer

Die im Wege des Bodenausbaus verwendeten Materialien stellen sich jedoch im Nachhinein gerade nicht als raumbeständig heraus, so dass es zu Setzungsrissen kommt. Eingeklagt wurden über 1,5 Millionen Euro an Schadensersatz gegen den Objektüberwacher. Im Rahmen des Gerichtsverfahrens stellt sich heraus, dass dem objektüberwachenden Architekten bereits bei der Kontrolle der Lieferscheine bezüglich der tatsächlich auf die Baustelle gebrachten Materialien hätte auffallen müssen, dass eine Vielzahl verschiedener Materialien angefahren und verwendet wurde, wobei sogar eine entsprechende Zertifizierung zur vorgesehenen Verwendung nicht vorlag.

Der Objektüberwacher versuchte sich mit dem Argument zu verteidigen, dies alles hätte ihm bei der Kontrolle der Materialnachweise bezüglich des zu verwendenden Materials des Unternehmers nicht auffallen können. Schließlich sei nicht das geliefert worden, was auf den Materialscheinen gestanden hätte.

Anzeige

Das entscheidende Gericht bejaht in voller Hinsicht eine Haftung des Objektüberwachers. Nach der Urteilsbegründung handelte es sich bei dem vorliegenden Sachverhalt aufgrund der Wichtigkeit und Gefahrenträchtigkeit für das zu entstehende Bauwerk in Form einer aufwendigen Industriehalle um einen solchen, deren der objektüberwachende Architekt oder Objektüberwacher ein besonderes strenges Augenmerk zukommen lassen muss. Dies insofern dahingehend, dass er sich keinesfalls darauf beschränken darf, etwaige Arbeits- oder Materialnachweise „am Schreibtisch“ mit der Übereinstimmung auf das Leistungsverzeichnis zu kontrollieren. Vielmehr verlange eine ordnungsgemäße Objektüberwachung immer auch, dass der eine Kontrolle vor Ort statt zu finden hat.

Passend zu diesem Artikel