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Kleine Ursache – große Wirkung

Die Flut an ständig neuen und sich ändernden Normen, Richtlinien und Regelwerken macht schon lange auch vor der Sicherheitstechnik keinen Halt. Landesbauordnungen sowie Sonderbauverordnungen erfahren stetig Veränderungen. Ein Fachbeitrag von Sascha Puppel.

Normen- und gesetzeskonforme Installation von Brandmeldekomponenten erfordert von Errichtern und Sachverständigen immer mehr Fachwissen.
Normen- und gesetzeskonforme Installation von Brandmeldekomponenten erfordert von Errichtern und Sachverständigen immer mehr Fachwissen.

Neben den bisher vertrauten – oder auch nicht vertrauten – DIN- und VDE-Normen sowie den VdS-Richtlinien, Sonderbau-verordnungen oder Leitungsanlagen-Richtlinie werden zudem immer mehr entsprechende EN-Normen veröffentlicht.

Für Fachplaner und Errichterbetriebe, die viele oder gar alle Bereiche der Sicherheitstechnikwelt anbieten, wird es immer aufwendiger und schwieriger, alle Regelwerke immer und stets aktuell zu halten, zu verinnerlichen und natürlich auch regelkonform umzusetzen. Daraus resultierend erhöhen sich permanent die fachlichen Anforderungen nicht nur an die planenden Mitarbeiter, sondern auch an die Montage- und Servicemitarbeiter. Kann ein kleiner oder mittelständischer Fachplaner oder Errichterbetrieb das alles allein verantwortlich leisten? Und wie muss sich ein potentieller Käufer auf eine korrekte Beauftragung vorbereiten, um letztlich eine regelkonforme sicherheitstechnische Anlage installiert zu bekommen?

Mangelhafte Umsetzung von Vorgaben

Die zum Teil sehr deutlichen Abweichungen zwischen Anspruch und Realität aufgrund festgestellter Mängel, bei vom Autor durchgeführten Begutachtungen – meist in Schadenfällen und Abnahmen von sicherheitstechnischen Anlagen, geben die unzureichende Umsetzung der Fortschreibungen aus den Regelwerken oftmals deutlich wieder. Da einige Errichterbetriebe kaum noch in die Lage versetzt sind, alle wichtigen und wesentlichen Normen, Vorschriften, Verordnungen und Richtlinien nicht nur in ihrer Aktualität, sondern auch in ihrer ordnungsgemäßen Umsetzung zu kennen, fällt es natürlich auch den Auftraggebern immer schwerer, den Gesamtumfang der Regelwerke zu überblicken, grob zu bewerten und letztlich eine aus ihrer Sicht fundierte Auftragserteilung durchzuführen. Aus diesem Grund gehen nicht nur Auftraggeber, wie Industrie, Gewerbe und Behörden, sondern auch Privatpersonen immer mehr dazu über, zur Planung entsprechende Fachplaner und für die Abnahme von sicherheitstechnischen Anlagen Sachverständige einzusetzen oder bereits in der Planungsphase bauordnungsrechtliche und/oder öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige zu involvieren.

Streitigkeiten vermeiden

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Die Vereinbarung von bestimmten Leistungsmerkmalen und Definitionen aus Regelwerken in Ausschreibungen, Angeboten und Auftragsbestätigungen sowie Instandhaltungsverträgen können spätere Diskussionen, Streitigkeiten und Gerichtsverfahren vereinfachen oder gar verhindern. Zudem ist in allen Phasen eine umfangreiche Dokumentation aller Vorgänge unerlässlich – von der ersten Beratung, über die Planung beziehungsweise Projektierung, Montage, Abnahme und insbesondere beim späteren Betrieb mit Instandhaltung einer sicherheitstechnischen Anlage. Bis auf wenige Ausnahmefälle kommen ausschließlich öffentlich bestellte und vereidigte (öbuv.) Sachverständige bei gerichtlichen Auseinandersetzungen zum Einsatz.

Zudem gehen immer mehr private Auftraggeber dazu über, präventiv für Beratungen, Abnahmen und Klarstellungen öbuv. Sachverständige einzusetzen, um für spätere Diskussionen gerichtsverwertbare Gutachten und Prüfberichte in der Hin terhand zu haben. Insbesondere in der Sicherheitsbranche sind diese Auftraggeber neben den Gerichten auch Versicherer, Behörden, Industrie, Gewerbebetriebe, Militär, Museen und Privatpersonen et cetera. Die nachfolgend exemplarisch beschriebenen typischen Planungs- und Installationsfehler resultieren nicht nur aus Abnahmen von Brandmeldeanlagen, sondern auch aus Begutachtungen aufgrund von Gerichtsverfahren zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer oder auch Versicherern, aus gerichtlichen Auseinandersetzungen, Ausfällen und im Schadensfall nicht ordnungsgemäß funktionierenden Anlagen.

Ausgiebige Diskussionen

Speziell bei Brandmeldeanlagen diskutieren die Errichterbetriebe nach der Feststellung erster Fehler oft mit dem Sachverständigen über deren Grundlage und Begründung. Die Grundlage zur Bewertung beziehungsweise Begutachtung sind bei Brandmeldeanlagen meist deutliche „Spielregeln“ aus Brandschutzkonzepten (zum Beispiel DIN 14675 Kategorie 1 Vollschutz), Baugenehmigungen, Auflagen von Versicherern et cetera. Dies ist bei anderen Gewerken in der Sicherheitsbranche, wie der Videoüberwachungs- oder Einbruchmeldetechnik eher selten der Fall. Hier bestehen oftmals keine klaren Vorgaben, Anforderungen oder Qualitätsspezifikationen. Jedoch sind viele Fachplaner oder Errichter landläufig der Meinung: „Wenn die Gefahrenmeldeanlage nicht gemäß speziellen Anforderungen geplant und errichtet werden soll, dann kann die Anlage gebaut werden wie es der Planer oder Errichter für sinnvoll erachtet.“ Auch auf solchen vorherrschenden Meinungen gründen einige typische Fehler, etwa nicht eingehaltene Trennungsabstände zwischen Leitungen und Geräten wie Schlüsseldepots, Freischaltelemente oder Signalgeber zu Blitzableitungen und blitzstromführenden Bauelementen.

Hier sind zum Beispiel zwingend die entsprechenden Trennungsabstände gemäß DIN EN 62305-3 (VDE 185-305-3) und gegebenenfalls VdS 2833 einzuhalten. Grundsätzlich gilt: Auch bei Brandmeldeanlagen ohne klare Vorgaben, sind die entsprechenden „Allgemein anerkannten Regeln der Technik“ (zum Beispiel DIN VDE, LAR) sowie auch die Montageanleitungen der Gerätehersteller zu beachten. Leib, Leben und Sachwerte sind hier unbedingt vor den Gefahren, die oftmals mit der Funkenbildung durch einen Blitzschlag einhergehen, zu schützen. Normen haben nicht grundsätzlich einen Gesetzes-Charakter und ihre Anwendung ist so gesehen freiwillig. Wurde im Rahmen der vertraglichen Vereinbarung zur Errichtung einer Brandmeldeanlage nicht die Beachtung der für das Projekt und Objekt entsprechenden Normen oder gar der anerkannten Regeln der Technik vertraglich vereinbart, so wird gerne – spätestens bei festgestellten Fehlern und Mängeln – ausgiebig diskutiert. Nicht selten, insbesondere bei entsprechenden Schäden, werden dann diese Diskussionen vor Gericht langwierig und mit völlig ungewissem Ergebnis weitergeführt.

Installationsorte beachten

Im Bereich der Planung und Projektierung von Brandmeldeanlagen bestehen erhebliche Fehlerpotentiale bei der Auswahl und Anordnung von automatischen und nicht automatischen Brandmeldern, insbesondere hinsichtlich der Falsch- und Fehlalarme. Bei typischen Planungs- und Installationsfehlern sei zunächst auf die Unart der Verwendung von Geräten in Brandmeldeanlagen hingewiesen, die für den Installationsort nicht geeignet sind. Immer häufiger werden beispielsweise im Rahmen von Begutachtungen Geräte wie Handfeuer- oder Rauchmelder im ungeschützten Außenbereich vorgefunden, die dort aufgrund der Eignung gemäß EN 54-x und der Schutzart beziehungsweise Umweltklasse ungeeignet sind. Wurden die richtigen Geräte am richtigen Ort eingesetzt, so mangelte es teilweise an der korrekten Montage.

Häufig wurden Geräte, insbesondere automatische und nicht automatische Melder nicht ausreichend fest montiert (etwa Klebung oder minimalste Verschraubung). Selbstredend muss natürlich auch das Leitungsnetz entsprechend geschützt sein. Diskussionspotential gibt es insbesondere bei der provisorischen Absicherung von Mietcontainern (etwa aktuell als Flüchtlingsunterkünfte), in denen oftmals keine Komponenten der Brandmeldetechnik wie Rauchmelder angeschraubt werden dürfen. Hier werden dann gerne die Geräte angeklebt. Nicht selten lösen sich diese Klebestellen an den Stahlblechcontainern bei Schwitz- beziehungsweise Kondenswasserbildung. Neben den Anforderungen aus den Leitungsanlagen-Richtlinien (LAR), zum Beispiel hinsichtlich Brandlasten in notwendigen Flucht- und Rettungswegen, ist es oftmals Errichtern nicht klar, dass neben dem Funktionserhalt weitere Anforderungen an das Leitungsnetz einer Brandmeldeanlage bestehen. Oftmals findet man unzulässige Brandlasten wie Hauptleitungsstränge oder Zusatznetzteile in Flucht- und Rettungswegen. In diesen Bereichen sind nur Leitungsanlagen und Geräte zulässig, die ausschließlich der unmittelbaren Versorgung dieser Räume oder der Brandbekämpfung dienen. Auch wenn sich oftmals Fluchttreppenhäuser oder Flure besonders zur schnellen Leitungsverlegung anbieten, dürfen hier keine zusätzlichen Brandlasten eingebracht werden.

Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)

Vielseitige Anforderungen an Leitungsnetze von sicherheitstechnischen Anlagen wie Brandmeldeanlagen bestehen zudem hinsichtlich der Elektromagnetischen Verträglichkeit (EMV) sowie dem Blitz- und Überspannungsschutz. Wesentlich sind hier auch die Trennungsabstände zwischen Leitungen, Geräten und Blitzableitungen, welche vor Störungen, Ausfällen und Zerstörungen schützen können. In der Praxis ist insbesondere der Schutz von elektronischen Systemen gegen unerwünschte Störeinflüsse von ständig steigender Bedeutung. Auch vor sicherheitstechnischen Anlagen machen die elektromagnetischen Störungen keinen Halt. Besonderen Stellenwert hat hierbei die Betriebs- und Ausfallsicherheit zum Beispiel der Brandmeldeanlagen.

Elektromagnetische Störungen können in der Praxis Störungen und Falschalarme verursachen. Ursächlich für diese unerwünschten Betriebszustände sind oftmals zu geringe Verlege- beziehungsweise Trennungsabstände zwischen Fernmelde- und Stromversorgungsleitungen. Mit steigender Tendenz werden öffentlich bestellte und vereidigte Sachverständige bei solchen Problemfällen zu Rate gezogen. Insbesondere in der Sicherheitstechnik muss die Erdung, Schirmung und der Potentialausgleich ein wesentlicher Bestandteil sein. Da die Zahl der elektrischen sowie elektronischen Komponenten stetig zunimmt, sind Planer, Errichter und Betreiber von solchen Anlagen und Systemen, gut beraten, alle dem aktuellen Stand der Technik entsprechenden EMV- Schutzmaßnahmen nicht allein nur zu berücksichtigen, sondern auch umzusetzen.

Im Hinblick auf die Sicherheitstechnik und auf das entsprechende Leitungsnetz, besteht jedoch oft Unklarheit darüber, was zu tun ist. Hilfestellung bietet hier zum Beispiel die Normenreihe DIN EN 50174-x (VDE 0800-174-x): Informationstechnik – Installation von Kommunikationsverkabelung. Die Europäische Normenreihe DIN EN 50174 bildet eine Ergänzung zum Verkabelungsstandard DIN EN 50173. Hinsichtlich der erforderlichen Trennungsabstände zwi schen nachrichtentechnischen und Stromversorgungsleitungen ist unter anderem die Norm DIN EN 50174-2 anzuwenden. Diese Norm dient als Fahrplan für die Planung und Installation von anwendungsneutralen Kommunikationskabelanlagen (siehe auch Normen der Reihe DIN EIN 50173).

Die Nutzung metallener Leiter und Lichtwellenleiter für verschiedene Dienste wie Sprache, Daten, Text sowie von Stand- und Livebildern, in gewerblichen und industriellen Objekten, Wohngebäude und Rechenzentren wird hier thematisiert. Neben den maximal zulässigen Stapelhöhen bei Kabelwegsystemen, in Abhängigkeit des Abstandes zwischen den Auflagepunkten, sind hier auch Empfehlungen zur Anordnung von Kabeln auf Kabeltrassen mit einer idealen Schirmwirkung zu finden. Beste elektromagnetische Schirmung erzielt man unter anderem mit der Verlegung der Leitung in den Innenecken der Kabelführungssysteme oder mit hohen Seitenwänden der Kabeltrassen. Insbesondere bei größeren Installationen mit längeren Leitungswegen ist die Art und Qualität der Leitungsschirmung von besonderer Bedeutung. Hier ist speziell bei möglichen hochfrequenten elektromagnetischen Störungen auf die korrekte Erdung der Leitungsschirme zu achten.

Dokumentationspflicht beachten

Abschließend sollte noch die Anlagendokumentation erwähnt werden, die grundsätzlich immer zu jeder sicherheitstechnischen Anlage (zum Beispiel Projektierungsplan, Blockschaltbilder, Leitungs- und Verteilerpläne, Meldergruppenpläne, Beschriftungen, Prüf- und Inbetriebnahme-Unterlagen, Verwendbarkeitsnachweise der Einzelkomponenten) gehören. Häufig fehlen diese Unterlagen ganz oder die sogenannten „Dokumentationen“ sind unvollständig, stimmen nicht mit der Anlage überein oder sind gar laienhaft. In der Praxis sind korrekte und vollständige Dokumentationen für alle Beteiligten enorm wichtig – als technische Unterlage und auch als Nachweis für den Errichter, dass er eine technisch einwandfreie Anlage übergeben hat. Neben den vorgenannten Hilfestellungen geben meist aber auch die Montage und Installationsanleitungen der Gerätehersteller umfangreiche Hinweise zu der korrekten Art und Weise der Planung und Errichtung von Brandmeldeanlagen. Hier gilt der Leitsatz: „Montageeinleitungen lesen bringt kein Unglück!“. Zudem bieten beispielsweise der BHE, VdS et cetera regelmäßig Normen-Update- Schulungen an. Viele Hilfestellungen und Informationen sind auch im BHE-Praxisratgeber „Brandmeldetechnik“ zu finden. Für die Konzeption von Brandmeldeanlagen gibt es vom BHE zudem ganz neu eine Mustervorlage und zugleich Checkliste zur Erstellung von Brandmelde- und Alarmierungskonzepten..

Sacha Puppel, Sachverständigen- und Planungsbüro Sascha Puppel GmbH, www.sicherheit-puppel.de

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