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BVSW-Arbeitskreis 18. November 2011

Mindestlöhne im Bewachungsgewerbe

Der Zoll kommt immer unangemeldet – das konnte René Matschke, Sachgebietsleiter vom Hauptzollamt München, den Teilnehmer des Arbeitskreises München Sicherheit in der Wirtschaft zusichern. Der BVSW hatte am 16. November 2011 zum Thema „Mindestlöhne im Bereich der Bewachung und Mindestverrechnungssatz für Auftraggeber“ in seine neuen Geschäftsräume geladen.

René Matschke vom Hauptzollamt München informierte über die Pflichten von Arbeit- und Auftraggebern.
René Matschke vom Hauptzollamt München informierte über die Pflichten von Arbeit- und Auftraggebern.

Schwarzarbeit, Verstoß gegen das Gewerberecht, illegale Beschäftigung – schnell können Sicherheits-dienstleister als Arbeit- oder Auftraggeber über gesetzliche Hürden stolpern, wenn sie nicht mit der notwendigen Aufmerksamkeit vorgehen. Denn zu den Pflichten des Arbeitgebers zählen die rechtzeitige und korrekte Anmeldung seiner Beschäftigten zur Sozialversicherung, die Überprüfung der Erlaubnisse ausländischer Arbeitnehmer und die Bezahlung des Mindestlohns für die tatsächlich geleistete Arbeitszeit. Auch im Bewachungsgewerbe besteht die Vorgabe, dass eine legale Beschäftigung von Arbeitnehmern außerhalb der Europäischen Union (und derzeit noch aus Bulgarien und Rumänien) nur mit einer Arbeitserlaubnis möglich ist.

Pflichten des Auftraggebers

René Matschke vom Hauptzollamt München gab als Referent auf dem Treffen des BVSW-Arbeitskreises (Bayerischer Verband für Sicherheit in der Wirtschaft e.V.) auch zu bedenken, dass nicht nur der direkte Arbeitgeber, sondern auch ein Auftraggeber dazu verpflichtet ist, dokumentierte Stichproben bezüglich der Beschäftigten zu machen, wenn ihm bestimmte Verdachtsmomente vorliegen.

„Erstellen Sie Listen mitsamt Passkopien, Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis“, empfahl Matschke den Sicherheitsdienstleistern, „denn Arbeitserlaubnisverstöße schlagen pro Tag mit rund 500 Euro zu Buche.“ Als Konsequenz seien nicht nur Bußgeldverfahren beim Auftraggeber möglich, sondern auch seine Sperrung für öffentliche Aufträge für bis zu drei Jahre. Der Dipom-Finanzwirt riet zudem, Stundenaufzeichnungen mit den Wachbüchern abzugleichen.

Schutz der Lohn-Untergrenze

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Er warnte auch vor illegaler Arbeitnehmerüberlassung bei Leiharbeitsverhältnissen und Lohnunterschlagung: „Verdient ein Wachmann nur sechs Euro die Stunde, liegt der Verdacht nahe, dass es sich um Lohnwucher handelt, was hierzulande eine Straftat ist. Oft trifft man auf dieses Problem in Branchen, bei denen der Mensch der teuerste Faktor ist. Die Aufgabe des Zolls ist, die Mindestlohn-Untergrenze zu schützen.“

Zur legalen Beschäftigung von Sicherheitsmitarbeitern sind vor allem Mindestlohn, Urlaub und Stundenaufzeichnungen erforderlich. Dabei gibt es keine eindeutige Vorgabe, ob die Stundenaufzeichnungen elektronisch oder handschriftlich vorgenommen werden muss. „Wie aufgezeichnet wird, ist egal, aber die Daten müssen bei Kontrollen und Geschäftsunterlagenprüfungen einsehbar sein“, erklärte Matschke. Schwerpunktprüfungen, die der Zoll 2010 in Deutschland vornahm, ergaben, dass es bei 16,5 Prozent der Security-Unternehmen dahingehend Beanstandungen gab – nur übertroffen von der Gebäudereinigungsbranche, in der zu diesem Zeitpunkt bereits das Arbeitnehmer-Entsendegesetz griff.

Angebote detailliert prüfen

Auftraggebern gab Matschke den Rat, Angebote detailliert zu prüfen. Dies reiche von der Kalkulation des Stundenverrechnungssatzes (Mindestlohn plus rund 70 Prozent lohngebundene Kosten wie Sozialversicherungsbeiträge, Lohnfortzahlung, Urlaub), der in Bayern übrigens bei 13,84 Euro liegt, über die Kontrolle der Höhe der Leistungsmenge (Mann-Stunden) bis hin zu einem Auszug aus dem Gewerbezentralregister über den potentiellen Geschäftspartner.

Verdachtslose Prüfungen von Personen oder Geschäftsunterlagen durch den Zoll erfolgen übrigens stets ohne Anmeldung. „Wir kommen immer zum ungünstigsten Zeitpunkt, wenn gerade viel los ist“, erläuterte Matschke, denn man wolle schließlich möglichst viele Arbeitnehmer vor Ort antreffen. Bei der Prüfung darf der Zoll Kopien von Unterlagen anfertigen, jedoch keine Beschlagnahmungen vornehmen – im Gegensatz zur Durchsuchung, bei der die mit polizeilichen Rechten ausgestatteten Zoll-Mitarbeiter auch Festnahmen vornehmen dürfen.

Zum Abschluss der Veranstaltung warnten BVSW-Geschäftsführer Heinrich Weiss und der Vorstandsvorsitzende Wolfgang Wipper vor der Tendenz, dass es derzeit zu einem Preisverfall bei Sicherheitsfachkräften kommt, die aber dennoch gut ausgebildet sein sollen. Und auch eine qualifizierte Ausbildung im Sicherheitsbereich müsse mit mehr als nur ein paar Cent veranschlagt werden.

Britta Kalscheuer

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