Seit 13 Jahren trägt die Verordnung zur Sicherheit in Unternehmen bei. Sie liefert die gesetzlichen Grundlagen, um den Arbeitsschutz von Beschäftigten zu garantieren und Dritte zu schützen.
Mit der neuen Betriebssicher-heitsverordnung liegt nun eine konzeptionell und strukturell umgestaltete Verordnung vor. Ziel war es, die Anwen-derfreundlichkeit zu verbessern und Doppelregelungen wie zum Beispiel zum Explosionsschutz zu beseitigen.
Kern der neuen BetrSichV ist die Gefährdungsbeurteilung. Hier werden in einigen Bereichen andere Personen („Dritte“), die gefährdet sind, miteinbezogen. Damit sind einheitliche grundsätzliche Anforderungen für alle Arbeitsmittel wie Werkzeuge, Geräte und Maschinen sowie für überwachungsbedürftige Anlagen wie Aufzüge und Druckanlagen verbindlich.
Zusätzlich gibt es weiterhin besondere Regelungen für überwachungsbedürftige Anlagen und bestimmte benannte Arbeitsmittel. Durch besondere Vorgaben sollen darüber hinaus ergonomische und psychische Belastungen am Arbeitsplatz reduziert werden. Insbesondere ältere Belegschaften rücken in den Fokus.
Umstellungsfrist für Gemische endet
Ab 1. Juni 2015 endete auch die Umstellungsfrist für Gefahrstoffgemische: Hersteller und Inverkehrbringer sind nunmehr verpflichtet, Gefahrstoffgemische ausschließlich nach den Vorgaben der CLP-Verordnung (Regulation on Classification, Labelling and Packaging of Substances and Mixtures) einzustufen.
Zudem werden die altvertrauten orangen Gefahrstoffsymbole durch neue Piktogramme ersetzt. Gemische, die bereits produziert und auf Lager sind, dürfen bis 2018 jedoch auch noch mit der alten Kennzeichnung in Verkehr gebracht werden.
Dr. Gerald Schneider, Experte für Arbeitssicherheit bei der Bad Gesundheitsvorsorge und Sicherheitstechnik GmbH, begrüßt die Änderungen: Die neue Verordnung verbessere den Arbeitsschutz in den Betrieben grundlegend. Unfallrisiken könnten deutlich minimiert werden.