Nach den dem Verband vorliegenden Informationen wurden bei der Auftragsvergabe an einen privaten Sicherheitsdienstleister elementare gewerberechtliche Vorgaben missachtet. Wenn vorbestrafte Sicherheitskräfte eingesetzt werden, so deute das darauf hin, dass die vom Gesetzgeber vorgeschriebene Überprüfung der Zuverlässigkeit nicht stattgefunden habe.
Eine Zuverlässigkeitsprüfung müsse sowohl für die Beschäftigten als auch die Unternehmer in der Branche vor Ausübung ihrer Tätigkeit vorgenommen werden.
Aber auch die Verbandsvorgaben für eine aufgabenbezogene Ausbildung sind offensichtlich hier nicht vorgenommen worden. Der Schutz von sensiblen Aufnahmelagern von Asylanten könne nicht von Mindestlohnkräften gewährleistet werden, so Dr. Harald Olschok, Hauptgeschäftsführer des BDSW.
Der Umgang mit Menschen sei das wichtigste Gut für die privaten Sicherheitskräfte. Wenn diese, wie im vorliegenden Fall nicht beachtet werden, so sind derartig katastrophale Verhältnisse nicht auszuschließen. Olschok fordert den Gesetzgeber auf, eine jährliche Zuverlässigkeitsprüfung aller Beschäftigten der privaten Sicherheit vorzunehmen. In besonders sensiblen Einsatzbereichen sei seit vielen Jahren auch eine Überprüfung durch den Verfassungsschutz möglich.
Letztlich aber sei jeder Auftraggeber, ob privat oder staatlich, gefordert, bei der Auswahl eines privaten Sicherheitsdienstleisters höchste Qualitätsmaßstäbe vorauszusetzen. Die Verantwortung des Auftraggebers könne nicht uneingeschränkt auf den privaten Sicherheitsdienstleister abgewälzt werden.
Man hoffe, so Olschok abschließend, dass der Gesetzgeber daraus die richtigen Konsequenzen ziehe und die Forderung des Verbandes nach einem verschärften Gewerbezugang nun endlich auch in Angriff genommen werde.