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Ebola-Epidemie in Westafrika 28. Oktober 2014

Versicherungsschutz für freiwillige Helfer

Der Ausbruch des Ebola-Virus in Westafrika fordert seit einigen Monaten zahlreiche Menschenleben. Um kurzfristig Abhilfe schaffen zu können, werden freiwillige Helferinnen und Helfer gesucht. Doch wie sieht es mit dem Versicherungsschutz der Helfer aus?

Eine vom CDC-Mikrobiologen Frederick A. Murphy veröffentlichte Darstellung des Ebola Virus.
Eine vom CDC-Mikrobiologen Frederick A. Murphy veröffentlichte Darstellung des Ebola Virus.

Ohne internationale Unterstützung kann die Ebola-Epidemie nicht eingedämmt werden, da vor Ort medizinisches Personal, Pandemiefachleute und eine professionelle Ausstattung fehlen. Deshalb werden dringend freiwillige Helferinnen und Helfer gesucht. Dem Aufruf sind bereits rund 4.500 Personen gefolgt und haben sich freiwillig gemeldet.

Für sie ist eine effektive Prävention zur Vorbeugung von Ansteckung sowie für den Fall des Falles ein umfassender Versicherungsschutz unerlässlich. Denn wer sich freiwillig für einen solchen Einsatz meldet, setzt sich nicht nur dem Erkrankungsrisiko aus. Es ergeben sich auch Fragen zu den Behandlungskosten, Rücktransportkosten oder einem möglichen dauerhaften Schaden. Wer die Freiwilligen versichert, ist jedoch abhängig von der Art des Einsatzes sowie der beteiligten Organisation.

  • Im Regelfall stehen Freiwillige, die sich für die Ebola-Bekämpfung in Westafrika gemeldet haben, unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung.
  • Helfer, die im Rahmen der Freiwilligenaktion der Bundesregierung in die betroffenen Staaten reisen, sind bei der Unfallkasse des Bundes abgesichert.
  • Wer im Rahmen eines inländischen Arbeitsverhältnisses, zum Beispiel als Mitarbeiter einer Hilfsorganisation, von seinem Arbeitgeber entsandt wird, ist über die Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse seines Arbeitgebers versichert (Ausstrahlung). Der Unfallversicherungsschutz umfasst neben Arbeits- und Wegeunfällen auch eine mögliche Infektion mit dem Ebola-Virus.

„Rücksprache mit seinem Arbeitgeber sollte halten, wer extra für einen Auslandseinsatz angestellt wird“, empfiehlt Dr. Joachim Breuer, DGUV-Hauptgeschäftsführer (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung). Denn auf diese Arbeitsverhältnisse erstreckt sich der gesetzliche Unfallversicherungsschutz im Regelfall nicht – es sei denn, der zuständige Unfallversicherungsträger bietet eine spezielle Auslandsversicherung an, die der Arbeitgeber dann auch abschließt. Und, so Breuer: „Wer auf eigene Faust reist, ist nicht versichert.“

Arbeitgeber müssen ihre Beschäftigten darüber informieren, welchen Risiken und Viren sie im Einsatzgebiet ausgesetzt sind und wie sie sich davor schützen können. „Denn nur eine gute Vorbereitung und eine wirksame Prävention vermindern das Risiko einer Gefährdung der Freiwilligen“, so Dr. Breuer.

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