Direkt zum Inhalt
BDD 7. Dezember 2011

Kaufhausdetektiv ist nicht gleich Privatdetektiv

Die Überwachung von Mitarbeitern durch Detekteien bei Einzelhandels-unternehmen erregte in der Öffentlichkeit Aufsehen und gab für den Bundesverband Deutscher Detektive e.V. (BDD) Veranlassung, auf die unterschiedlichen gewerblichen Voraussetzungen und Tätigkeiten hinzuweisen.

Privatdetektive benötigen andere Qualifikationen als Kaufhausdetektive.
Privatdetektive benötigen andere Qualifikationen als Kaufhausdetektive.

Bei den besagten Einsätzen von Detektiven im Jahr 2008 hat es sich nicht um den Einsatz von „klassischen“ Detektiven, sondern um den von sogenannten „Kaufhausdetektiven“ gehandelt. Der Kaufhausdetektiv ist als geregelter Beruf gewerbemäßig dem Bewachungs- und Sicherheitsgewerbe zugeordnet. Damit unterliegt er allen für das Sicherheitsgewerbe maßgebenden Bestimmungen und hat nach § 34a der Gewerbeordnung zur beruflichen Zulassung eine Sachkundeprüfung vor der zuständigen IHK abzulegen.

Seine Aufgabe ist vorrangig die Verhinderung von Diebstählen im Warenauslagebereich von Kunden und auch von Mitarbeitern und damit zusammenhängenden Beratungsaufgaben der Unternehmensführung. Eine Doppelfunktion – Warenbewachung zur Verhinderung von Diebstahl einerseits und die Überwachung von Mitarbeitern außerhalb des Warenauslagebereichs andererseits – verbietet sich wegen der grundlegend verschiedenen Aufgabenstellung und der damit verbundenen unterschiedlichen Qualifikation von Kaufhausdetektiven gegenüber der von Detektiven.

Der Privatdetektiv

Die Tätigkeitsfelder von (Privat-) Detektiven sind im Gegensatz zu denen von Kaufhausdetektiven darauf gerichtet, durch Observation, Ermittlung und Auswertung von Informationen beweiskräftiges Material zu erlangen. Dies erfordert eine völlig andere Qualifikation und auch eine andere, höhere Bezahlung, so dass Auftraggeber schlecht beraten sind, Kaufhausdetektive in diesem Bereich einzusetzen. Kurzfristige Einsparungen bei der Entlohnung werden sich langfristig nicht auszahlen, sondern können viel größere pekuniäre Verluste, aber besonders auch Schäden an Ansehen und Vertrauen gegenüber Kunden zur Folge haben.

Die Tätigkeiten der Detektive umfassen alle Lebensbereiche, sowohl auf dem privaten als auch auf dem wirtschaftlichen Sektor. Der Einsatzschwerpunkt liegt auf dem Wirtschaftssektor und hier auf der allgemeinen Wirtschaftskriminalität mit all ihren Facetten. Der Schwerpunkt im privaten Sektor liegt nach der Neuregelung des Scheidungsrechts überwiegend im Bereich des Sorge- und Unterhaltsrechts für Kinder und Ehegatten.

Anzeige

Im Gegensatz zu den staatlichen Ermittlungs- und Strafverfolgungsbehörden hat der Privatdetektiv keinerlei besondere Rechte, also keine hoheitlichen Befugnisse in seinem gesamten Aufgabenspektrum. Ein Detektiv darf aber alles, was vom Gesetz nicht ausdrücklich untersagt ist. Er muss deshalb so rechtskundig sein, dass er die geltenden gesetzlichen Bestimmungen nicht überschreitet, um nicht selbst mit dem Gesetz in Konflikt zu geraten.

Unzureichende Gesetzeslage

Der Gesetzgeber ist bisher nicht bereit, das Berufsbild, die Berufsbezeichnung und die Qualifikation zur Zulassung gesetzlich zu regeln (regulierter Beruf). Zur Ausübung eines Detektivgewerbes bedarf es von Seiten des Gesetzgebers lediglich einer Gewerbeanmeldung nach § 14 der Gewerbeordnung. Da es sich um ein überwachungsbedürftiges Gewerbe handelt, hat die zuständige Behörde gemäß § 38 der Gewerbeordnung unverzüglich nach Erstattung der Gewerbeanmeldung oder der Gewerbeummeldung nach § 14 die Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden zu überprüfen.

In der Praxis erschöpft sich diese Tätigkeit in der Vorlage und Prüfung eines Auszugs aus dem Strafregister des Generalbundesanwalts (das so genannte Führungszeugnis). Diese aus Sicht des BDD unzufriedenstellende Gesetzeslage sagt aber nichts über die verantwortungs- und besonders anspruchsvollen Tätigkeiten der Detektive und das Erfordernis besonderer persönlicher Eignung und fachlicher Qualifizierung aus.

Passend zu diesem Artikel