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Öffentliche Sicherheit 7. Februar 2023

Risiken und Restriktionen durch das Russland-Embargo

Mit welchen Restriktionen müssen Unternehmen durch das Russland-Embargo rechnen und wie sehen Maßnahmen aus, mit denen sie den Risiken begegnen können?

Mit welchen Restriktionen müssen Unternehmen durch das Russland-Embargo rechnen und wie sehen Maßnahmen aus, mit denen sie den Risiken begegnen können?
Mit welchen Restriktionen müssen Unternehmen durch das Russland-Embargo rechnen und wie sehen Maßnahmen aus, mit denen sie den Risiken begegnen können?

Das Russland-Embargo der EU umfasst weitreichende Restriktionen im Handel mit Russland. Zuwiderhandlungen werden vom Gesetzgeber mit drastischen Strafen, bis hin zu Freiheitsstrafen, geahndet. Daher ist es für Unternehmen erforderlich, geeignete Prozesse zu implementieren, um den sich daraus ableitenden Risiken in ausreichendem Maße zu begegnen.

Risiken und Restriktionen zu befürchten

Der seit einem Jahr andauernde Angriffskrieg Russlands gegenüber der Ukraine wurde seitens der Europäischen Union (EU) zum Anlass genommen, die bereits bestehenden Embargomaßnahmen gegenüber Russland auszuweiten. Seither wurden die Restriktionen in mittlerweile neun Paketen ausgeweitet, sodass nunmehr Unternehmen beinahe aller Branchen von den Restriktionen erfasst sind.

Ausgewählte Inhalte des EU-Russland-Embargos

Im Wesentlichen begründen sich die Maßnahmen der EU auf der VO (EU) Nr. 833/2014, der VO (EU) Nr. 269/2014 und der VO (EU) 2022/263 in der jeweils geltenden Fassung. Die Maßnahmen können (vereinfacht dargestellt) in güter-, personen-, finanz-, dienstleistungsbezogene sowie sektorale Einschränkungen unterteilt werden.

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Die güterbezogenen Restriktionen können unter anderem sowohl die Ein- als auch die Ausfuhr sowie das zugrundeliegende Kaufgeschäft neben angrenzenden Dienstleistungen wie der technischen Unterstützung (zum Beispiel technische Auskünfte) erfassen und stellen auf die technischen Eigenschaften der Güter ab. Hierzu nutzt der Verordnungsgeber als maßgebliches Kriterium regelmäßig die Zolltarifnummer der fraglichen Güter. Abweichend hiervon unterliegen jedoch auch Dual-Use Güter gemäß VO (EU) Nr. 821/2021 sowie Hochtechnologiegüter, für die eine gänzlich neue Klassifizierungssystematik geschaffen wurde, entsprechenden Verboten. Insoweit ist es für Wirtschaftsbeteiligte von entscheidender Bedeutung, umfassende Kenntnis über ihre Güter zu haben, um bewerten zu können, ob diese vom EU-Russland Embargo erfasst sind. Hierzu sei auch angemerkt, dass der Güterbegriff im Exportkontrollrecht nicht bloß physische Güter, sondern auch Software miteinschließt.

Die personenbezogenen Restriktionen untersagen ein unmittelbares/mittelbares Bereitstellen von Geldern und wirtschaftlichen Ressourcen an bestimmte von der EU gelistete natürliche beziehungsweise juristische Personen, Organisationen oder Einrichtungen. Hierneben werden die Gelder und wirtschaftlichen Ressourcen des gelisteten Adressatenkreises in der EU eingefroren. Diese Vorgabe führt dazu, dass Wirtschaftsbeteiligte überprüfen müssen, ob die in eine Transaktion involvierten Stakeholder (zum Beispiel Kaufpartei, Speditionen, Endverwender) gelistet sind. Neben einer unmittelbaren Listung muss auch überprüft werden, ob eine gelistete Partei eine Kontrollfunktion bei einem Stakeholder ausübt (zum Beispiel kontrollierende Gesellschafter), was gegebenenfalls ein mittelbares Bereitstellungsverbot begründen würde. In der Praxis erfolgen solche Überprüfungen regelmäßig teilautomatisiert, unter Zuhilfenahme entsprechender Software (zum Beispiel SAP GTS).

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Die finanzbezogenen Einschränkungen umfassen verschiedene Teilbereiche wie zum Beispiel den Kauf/Verkauf von bestimmten Wertpapieren, den (teilweisen) Ausschluss vom Swift-Abkommen oder das Verbot, Einlagen von unter anderem russischen Staatsangehörigen anzunehmen.

Auch erfasst das EU-Russland-Embargo eine Vielzahl von Dienstleistungen, wie zum Beispiel Transportleistungen oder auch Dienstleistungen aus den Bereichen der Wirtschaftsprüfung, der Rechtsberatung, der PR-Beratung, des Ingenieurwesens, der IT-Beratung oder der Architektur.

Die oben genannten sektoralen Einschränkungen untersagen auch den Handel mit denjenigen Gebieten der Ukraine, die derzeit nicht unter ukrainischer Kontrolle stehen.

Erforderliche Maßnahmen von Wirtschaftsbeteiligten

Das EU-Russland Embargo fordert die Wirtschaftsbeteiligten dahingehend, dass im Unternehmen zunächst das bestehende Risiko ermittelt werden muss, das heißt die bestehenden Geschäftsabläufe müssen auf einen etwaigen Russlandbezug hin untersucht werden.

Basierend auf diesem Wissen sollten dann geeignete Maßnahmen entwickelt und implementiert werden, um dem ermittelten Risiko zu begegnen. Dies umfasst insbesondere die Überprüfung der Güter und Geschäftspartner. Hierfür bedarf es jedoch gegebenenfalls vorab der Beschaffung von entsprechenden Informationen (zum Beispiel Endverbleibserklärungen, um den Endverwender der Ware zu identifizieren).

Durch das in der Bundesrepublik Deutschland zuständige Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (Bafa) wird gefordert, dass Wirtschaftsbeteiligte, welche am grenzüberschreitenden Warenverkehr mit sensiblen Gütern teilnehmen, über ein geeignetes Compliance Management System (CMS) verfügen müssen. Es empfiehlt sich, insbesondere zur Minimierung bestehender Risiken, auch bei Geschäften mit Embargoländern, ein entsprechendes System zu implementieren. Unter einem CMS wird eine strukturierte Organisation der Maßnahmen und Prozesse verstanden, welche der Einhaltung von rechtlichen Vorgaben dient. Für die Umsetzung dieser Anforderungen hat das Bafa ein Merkblatt zu den Kriterien, denen das CMS nach der Verwaltungsauffassung entsprechen muss, herausgebracht. Hierneben sei aber auch auf andere Hilfsmittel zur Gestaltung eines CMS verwiesen, zum Beispiel den Prüfungsstandard 980 des Institut der Wirtschaftsprüfer in Deutschland e.V..

Wichtig ist, dass ein CMS jeweils an die individuellen Gegebenheiten des Unternehmens anzupassen ist, um der Organisation und dem Risikoprofil individuell gerecht werden zu können.

CMS als geeignetes Mittel

Aus den vorstehenden Vorgaben lässt sich ableiten, dass der Regelungsrahmen des EU-Russland Embargo komplex ist und eine Einzelfallbetrachtung dahingehend erforderlich macht, welche Maßnahmen zur Risikominimierung unternehmensintern umzusetzen sind. Die Implementierung eines CMS stellt hierbei ein geeignetes Mittel dar, um das Risiko zu ermitteln, geeignete Abhilfemaßnahmen zu entwickeln und diese sodann zu implementieren.

Daniel Kaiser, Manager Customs & International Trade, und Elisabeth Reiter, Senior Associate Customs & International Trade, Pricewaterhousecoopers GmbH Wirtschaftsprüfungsgesellschaft (PWC)

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