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Mechanische Sicherheit 4. April 2024

Ökodesign-Verordnung? FAQ-Dokument leistet Hilfe

Auch Hersteller von Fenstern, Türen, Sonnenschutz- und Beschlägen sind von der Ökodesign-Verordnung betroffen. Was bedeutet das?

Die neue Ökodesign-Verordnung baut auf der bestehenden Richtlinie von 2009 auf, weitet sie jedoch auf die meisten Produktkategorien aus.
Die neue Ökodesign-Verordnung baut auf der bestehenden Richtlinie von 2009 auf, weitet sie jedoch auf die meisten Produktkategorien aus.

Motorbetriebene Gebäudekomponenten unterliegen ab dem 9. Mai 2025 der EU-Verordnung (EU) 2023/826 zur Festlegung von Ökodesign-Anforderungen an den Energieverbrauch elektrischer und elektronischer Haushalts- und Bürogeräte. Davon betroffen sind Hersteller von Fenstern, Türen, Sonnenschutz- und Beschlägen.

Was versteht man unter Ökodesign?

Unter Ökodesign versteht man die umweltgerechte Gestaltung von Produkten. Die Europäische Kommission schätzt nach Angaben des Bundesministeriums für Wirtschaft und Klimaschutz, dass allein durch die im Jahr 2019 verabschiedeten zehn neuen Ökodesign-Verordnungen, zusammen mit den sechs neuen Energielabel-Verordnungen, europaweit bis 2030 jährlich Energie im Umfang von knapp 167 Terrawattstunden eingespart werden könne.

Dies entspreche einer Reduzierung von über 46 Millionen Tonnen CO2-Äquivalent und damit in etwa dem jährlichen Energieverbrauch Dänemarks. Ökodesign ist somit eine wesentliche Maßnahme, um die Energie- und Ressourceneffizienz zu verbessern und CO2-Emissionen zu begrenzen.

Wer ist betroffen?

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In ihrer ursprünglichen Fassung (2005/32/EG) betraf die Richtlinie nur energiebetriebene Produkte. Die Richtlinie 2009/125/EG hat die Ökodesign-Richtlinie neu gefasst und ihren Anwendungsbereich auf alle energieverbrauchsrelevanten Produkte erweitert.

Die neue Verordnung baut auf der bestehenden Ökodesign-Richtlinie von 2009 auf, weitet sie jedoch auf die meisten Produktkategorien aus (mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, Arzneimitteln, Tierarzneimitteln und Kraftfahrzeugen), um Anforderungen an die ökologische Nachhaltigkeit für fast alle Arten von Waren festzulegen, die in der EU in Verkehr gebracht werden.

Was wird in der Verordnung geregelt?

Die EU-Verordnung legt erstmals Mindestanforderungen für den Energiebedarf von motorbetriebenen Gebäudekomponenten im Aus-Zustand, im Bereitschaftszustand und im vernetzten Bereitschaftsbetrieb fest und gilt für das Inverkehrbringen oder die Inbetriebnahme entsprechender Komponenten. Dazu gehören auch zum Öffnen und für den Komfort eingesetzte Geräte an Fenstern, Türen, Toren und Sonnenschutzvorrichtungen.

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Verbände unterstützen mit FAQ-Dokument

Um Fragen zur Verordnung schnellstmöglich zu beantworten, haben der Fachverband Schloss- und Beschlagindustrie (FVSB), der Verband Fenster + Fassade (VFF) und der Verband der Elektro- und Digitalindustrie (ZVEI) gemeinsam ein FAQ-Dokument erstellt, das als Hilfestellung bei der Umsetzung der Verordnung dienen soll. Hier werden unter anderem folgende Fragen beantwortet:

  • Was ist Bestandteil einer motorbetriebenen Gebäudekomponente?
  • Fällt der Austausch einzelner Teile einer motorbetriebenen Gebäudekomponente in den Geltungsbereich dieser Vorordnung?
  • Wie wird der Aus-Zustand definiert?

Das FAQ-Dokument mit insgesamt 17 Fragen und Antworten findet sich auf den Internetseiten des FVSB und des ZVEI. Beim VFF kann es unter „Downloads“ im Bereich „Normung und Technik“ heruntergeladen werden.

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