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Brandschutzunterweisung 8. September 2015

Feuer und Flamme für Prävention

Brandgefährdungen in Unternehmen sind zahlreich und vielfach unterschätzt. Damit es nicht zum Supergau kommt, sehen Brandschutzvorschriften entsprechende Maßnahmen vor, wie beispielsweise Brandschutzunterweisungen, die nur bei regelmäßiger Durchführung einen wirksamen Schutz darstellen.

Wer sich einmal überwindet, verliert die Scheu und wird im Ernstfall nicht zögern, den Feuerlöscher aus der Halterung zu reißen.
Wer sich einmal überwindet, verliert die Scheu und wird im Ernstfall nicht zögern, den Feuerlöscher aus der Halterung zu reißen.

Ein Urteil des Oberverwal-tungsgerichts Münster macht die allgegenwärtige Gefährdung durch einen Brand deutlich: „Es entspricht der Lebenserfahrung, dass mit der Entstehung eines Brandes praktisch jederzeit gerechnet werden muss. Der Umstand, dass in vielen Gebäuden jahrzehntelang kein Brand ausbricht, beweist nicht, dass keine Gefahr besteht, sondern stellt für die Betroffenen einen Glücksfall dar, mit dessen Ende jederzeit gerechnet werden muss.“ (Oberverwaltungsgericht Münster 10 A 363/86 vom 11.12.1987).

In dem verhandelten Fall hatte der Kläger eine Holzvertäfelung in einem Treppenhaus angebracht, damit die Brandgefahr deutlich erhöht und den gesetzlichen Anforderungen zum Brandschutz nicht entsprochen.

Nicht lange fackeln …

… und für Prävention sorgen, lautet also die Devise. Gerade für Unternehmen stellt ein Brand eine ernstzunehmende Gefährdung mit weitreichenden Konsequenzen dar. Daher sind die Einhaltung von Sicherheitsvorschriften und die regelmäßige Schulung aller Mitarbeiter unbedingt notwendig. Denn Freiwilligkeit ist hierbei ein schwacher Antriebsfaktor. Selbst wenn die Einsicht vorherrscht, dass das damit zu Erreichende absolut sinnvoll ist.

  • Arbeitsschutzgesetz
  • Verordnung über Arbeitsstätten (Arbeitsstättenverordnung)
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.2, „Maßnahmen gegen Brände“
  • Technische Regeln für Arbeitsstätten ASR A2.3, „Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan“
  • DGUV-Vorschrift 1 Grundsätze der Prävention (Unfallverhütungsvorschrift)
  • DGUV-Information 205-023, „Brandschutzhelfer - Ausbildung und Befähigung“
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Die erforderlichen Maßnahmen zum Brandschutz ergeben sich in der Regel aus Arbeitsschutzgesetz, Arbeitsstättenverordnung, DIN-Normen, DGUV (Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung)-Vorschriften oder Arbeitsstättenregeln einerseits und aus Versicherungsvorgaben andererseits. Für so manchen Verantwortlichen sind dies kaum zu durchschauende Regelwerke.

Daher ist man als Unternehmen gut beraten, wenn man seinen Brandschutz in kompetente und erfahrene Hände legt. Dazu werden gemeinsam mit einem Sicherheitsdienstleister Pakete zusammengestellt, die dem Unternehmer mehr Raum für wichtige Dinge lassen. Dieser Service gewährleistet die Einhaltung aller erforderlichen Regeln, die Anschaffung und regelmäßige Wartung von Feuerlöschern, Wandhydranten und Rauch- und Wärmeabzugsanlagen. Sie bringen somit Struktur in den Brandschutz und sorgen mit anschaulichen Unterweisungen für ein höchstmögliches Engagement der Mitarbeiter.

Dauerbrenner Brandschutz

Ein Arbeitgeber muss seine Mitarbeiter über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Arbeit während ihrer Arbeitszeit ausreichend und angemessen unterweisen. Darüber hinaus fordert das Arbeitsschutzgesetz, dass eine ausreichende Zahl von Mitarbeitern Aufgaben der Ersten Hilfe, Evakuierung und Brandbekämpfung übernehmen muss. Letztere sind in der Regel die Brandschutzhelfer. Sie müssen durch fachkundige Unterweisung und praktische Übungen im Umgang mit Feuerlöscheinrichtungen vertraut und sicher bei der Bekämpfung von Entstehungsbränden ohne Eigengefährdung sein. Darüber hinaus sichern sie das selbstständige Verlassen der Gefahrenstelle durch die Beschäftigten.

Brandgefährdungen
  • Brandgefahren am Arbeitsplatz
  • Umgang mit Zündquellen
Maßnahmen zur Abwendung von Brandgefährdungen
  • Maßnahmen gegen Entstehungsbrände und Explosionen
  • Verhalten im Brandfall (z. B. Brandschutzordnung Teil A und B)
  • Flucht- und Rettungswege (z. B. Gebäuderäumung, Flucht- und Rettungsplan)

Die notwendige Anzahl von Brandschutzhelfern ergibt sich aus der Gefährdungsbeurteilung. Nach ASR A2.2 sind bei einer normalen Brandgefährdung in der Regel fünf Prozent der Beschäftigten ausreichend. Eine erhöhte Brandgefährdung macht jedoch eine deutlich höhere Unterweisungsquote für die Entstehungsbrandbekämpfung erforderlich. Beim Einsatz der Brandschutzhelfer sind Faktoren wie Schichtbetrieb, Vertretungssituationen, Ferien, Krankheit oder Personalwechsel unbedingt zu berücksichtigen. Die Schulungen erfolgen im Abstand von etwa drei bis fünf Jahren. Bei Veränderungen der betrieblichen Voraussetzungen oder der Brandschutzordnung erfolgt die neue Unterweisung auch früher.

  • Grundzüge des vorbeugenden Brandschutzes (allgemeine betriebliche Brandschutzmaßnahmen)
  • betriebliche Brandschutzorganisation (Verantwortung, Zuständigkeiten, Alarmpläne)
  • Verhalten im Brandfall (z. B. Brandschutzordnung Teil C)
  • Gefahren durch Brände (z. B. Entstehungsbrand, Ausbreitung durch Feuer und Rauch)
  • Funktion und Wirkungsweise von Feuerlöscheinrichtungen (Bedienung, Einsatzgrenzen, Löschtaktik, Einsatz von Übungslöschgeräten wie „Firetrainer“)

Die Feuerprobe bestehen

Auch für alle anderen Mitarbeiter eines Unternehmens gilt die Pflicht einer Schulung in Sachen Brandschutz. Dabei muss im Bereich der Prävention die Devise nicht gleich „Learning by burning“ heißen, doch nachwirken sollte eine Schulung schon. Spätestens, wenn in der Schulung das Foto von der festgestellten Brand- und Rauchschutztür mit absenkbarer Bodendichtung gezeigt wird, findet sich jeder wieder. Nicht selten ist sogar der Feuerlöscher der Feststeller – das bringt die Beteiligten oft zum Schmunzeln, aber auch zum Nachdenken. Große Aha-Effekte erzielt man auch mit der Präsentation unbedacht im Flur gelagerter Materialien, die in Windeseile in Flammen aufgehen können.

Zu einer Brandschutzunterweisung gehört natürlich mehr als die Darstellung von plakativen Situationen. Sie vermittelt darüber hinaus ausführlich die relevanten Regelwerke, Maßnahmen gegen Entstehungsbrände oder Explosionen und schult das Verhalten im Gefahrenfall. Ziel der Unterweisung ist die Arbeitssicherheit durch Kenntnisse der betriebsspezifischen Gefahren- und Schutzmaßnahmen, der sichere Umgang mit Brandgefahren am Arbeitsplatz und das richtige Verhalten im Brandfall durch selbstständiges Verlassen bei unmittelbarer Gefahr.

Alle Inhalte sind auf den Arbeitsplatz oder den Aufgabenbereich der Beschäftigten und die Gefährdungsentwicklung ausgerichtet. Daher muss die Unterweisung stets vor Aufnahme der Beschäftigung erfolgen und bei Veränderungen des Aufgabenbereichs angepasst und wiederholt werden. Ebenfalls unerlässlich sind Wiederholungen der Unterweisung, mindestens einmal im Jahr – zum Schutz der Mitarbeiter, des Unternehmens und der öffentlichen Sicherheit. Damit einfach nichts mehr anbrennt.

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