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Haftung 28. August 2015

Wann müssen Rauchmelder getauscht werden?

Der betriebliche Brandschutz hat eine nicht zu unterschätzende, existenzielle Bedeutung. Unternehmer sind gesetzlich verpflichtet, Vorschriften zum Brandschutz einzuhalten. Als vorbeugende Maßnahmen in diesem Zusammenhang dienen neben dem baulichen und organisatorischen Brandschutz auch technische Einrichtungen, wie professionelle Brandmeldeanlagen. Deren Komponenten, wie zum Beispiel Brandmelder, müssen jederzeit funktionsfähig sein.

Rauchmelder müssen nach DIN 14675 getauscht werden.
Rauchmelder müssen nach DIN 14675 getauscht werden.

Als wichtiger Bestandteil solcher Anlagen sorgen unterschiedliche Brandmeldertypen für die Detektion von Brandkenngrößen, um zum einen Sachschaden so gering wie möglich zu halten und zum anderen mit geeigneten Maßnahmen eine schnelle Evakuierung der betroffenen Gebäude einzuleiten, damit keine Personen zu Schaden kommen. Umso wichtiger ist es, die Funktionsfähigkeit der Anlage zu jedem Zeitpunkt sicherzustellen. Im Lauf der Jahre werden Rauchmelder betriebsbedingt verunreinigt, korrosiv belastet, und die elektronischen Bauteile unterliegen einem üblichen Alterungsprozess.

Alterungsprozess berücksichtigen

Auch wenn inzwischen hochwertige Melder mit mikroprozessorgesteuerter Messwertnachführung solche Störgrößen erkennen und bis zu einem gewissen Grad kompensieren können, ist auch deren Lebensdauer begrenzt. Die DIN 14675 schreibt vor, dass für baurechtlich geforderte Brandmeldeanlagen ein Austausch punktförmiger Rauchmelder in definierten Zeiträumen zu erfolgen hat:

  • nach fünf Jahren für automatische Melder ohne Messwertnachführung beziehungsweise ohne Verschmutzungskompensation, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der Überprüfung vor Ort nicht festgestellt werden kann
  • nach acht Jahren für automatische Melder mit einer mikroprozessorgesteuerten Messwertnachführung oder Verschmutzungskompensation, wenn die Einhaltung der Ansprechschwelle bei der Überprüfung vor Ort nicht festgestellt werden kann.

Punkt- oder linienförmige Wärmemelder unterliegen hingegen keinen Tauschfristen, da eine Kontamination durch Verschmutzung keinen Einfluss auf die Funktion dieser Detektoren hat. Auch Handfeuermelder (früher als nichtautomatische Melder bezeichnet) unterliegen keinem rechtlich geregelten Tauschzyklus, wenn ihre Funktion bei den turnusmäßigen Instandhaltungsmaßnahmen nachgewiesen werden kann.

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Doch auch bei modernen Rauchmeldern oder Rauchansaugsystemen sind die mikroprozessorgesteuerten Kompensationsmaßnahmen nur bis zu einem bestimmten Grenzwert wirksam. Anschließend ist, je nach verwendetem Detektionsprinzip, eine rechtzeitige Raucherkennung nicht mehr gewährleistet. Darüber hinaus führt eine erhöhte Empfindlichkeit zu kostenpflichtigen Täuschungsalarmen. Die zuständige Bauaufsichtsbehörde oder die Feuerwehr kann dann Restriktionen aussprechen.

Wer haftet im Schadenfall?

In den Landesbauordnungen werden entsprechende Sachverhalte leicht unterschiedlich formuliert. Je nach Bundesland fallen folglich Urteile auch entsprechend unterschiedlich aus, wenn das Bauordnungsrecht nicht eingehalten wird. Verstöße können sowohl strafrechtliche als auch zivilrechtliche Konsequenzen haben. Der Betreiber einer baurechtlich nach DIN 1467 geforderten Brandmeldeanlage hat darauf zu achten, dass die in der Norm vorgegebenen Instandhaltungsmaßnahmen eingehalten werden. Diese schreiben auch die Austauschzyklen der installierten Rauchmelder vor.

Auf der im Juni durchgeführten Honeywell- Roadshow wurde den Teilnehmern der Aspekt des Meldertauschs nach DIN 14675 ausführlich durch einen Fachanwalt erläutert, der sich seit Jahren mit Bau- und Architektenrecht sowie Recht in der Sicherheitstechnik befasst.

Problematisch

Facherrichter befinden sich demnach oft in einer Zwickmühle. Auf der einen Seite müssen sie ihre Kunden davon überzeugen, dass der Tausch, der mit Kosten verbunden ist, verpflichtend ist. Der Betreiber beruft sich jedoch oft auf den Bestandschutz, falls die Anlage vor 2006 in Betrieb genommen wurde. Aber auch für Brandmeldeanlagen, die vor Dezember 2006 in Betrieb genommen wurden, wird die Anwendung der Anforderungen empfohlen. Auf der anderen Seite kann man im Schadenfall als Errichterbetrieb unter Umständen in die Haftung genommen werden.

Um dieses Dilemma zu überwinden, gehen Errichterbetriebe inzwischen häufig den Weg, sich aus der Haftung zu befreien, indem sie vom Bauherrn eine Haftungsfreistellung unterzeichnen lassen, wenn sie zuvor bereits mehrfach auf die bestehende Gefahr hingewiesen haben, ohne dass eine entsprechende Reaktion erfolgte, die zu einem einen Meldertausch führt.

Die Austauschpflicht des Betreibers für vorhandene Brandmelder kann sich zum Beispiel aus dem Bauordnungsrecht ergeben oder aus entsprechenden Verkehrssicherungspflichten. Zur Vermeidung von Haftungsansprüchen sollten die Verantwortlichen dieser Pflicht auf jeden Fall nachkommen. In diesem Zusammenhang sollten folgende Aspekte beachtet werden:

  • Die Sicherheit sollte im Zweifel immer dem Bestandsschutz vorangehen; ob eine konkrete Anpassungspflicht besteht, muss indes im Einzelfall beurteilt werden.
  • Planer und Errichterbetriebe haben die Bauherrn beziehungsweise Betreiber von brandschutztechnischen Anlagen auf die aktuellen technischen Regeln beziehungsweise Regeländerungen während der Planungsphase, dem Bau oder im Rahmen von Prüfungen hinzuweisen.
  • Geht von einer Anlage eine konkrete Gefahr aus, und ist der Betreiber zu einer Mangelbeseitigung beziehungsweise Anpassung nicht bereit, ist im Zweifel die Bauaufsicht zu verständigen.

Komplexes Thema

Unachtsamkeit, Sorglosigkeit oder Unwissenheit können Grund für verheerende Brandschäden sein. Glimmende Zigaretten können ebenso zu Großbränden führen wie ein technischer Defekt. Die dabei entstehenden Sachschäden, Betriebsunterbrechungen oder Personenschäden können Unternehmen in ihrer Existenz bedrohen; die gesundheitlichen Folgen für die durch einen Brand verletzten Menschen sind oft gravierend. Das Vorhandensein einer entsprechenden Brandmeldeanlage garantiert jedoch nicht zwangsläufig, dass ein Brand rechtzeitig detektiert wird; nämlich dann, wenn die Technik durch Alterungsprozesse nicht mehr zuverlässig arbeitet.

Moderne Rauchmelder mit automatischer Verschmutzungskompensation und Ruhewertnachführung können die Belastungen, die sich im Laufe der Betriebszeit ergeben, mikroprozessorgesteuert ausgleichen und daher bis zu acht Jahre in Betrieb bleiben. Auch wenn Rauchmelder regelmäßig gereinigt werden und der Ist- Zustand geprüft wird, müssen sie dennoch im vorgegebenen Zeitraum ausgetauscht werden. Denn nur eine funktionierende Brandmeldeanlage minimiert die Risiken und schützt vor Brandgefahren.

Grundsätzlich sollte sich der Betreiber einer Brandmeldeanlage von einem qualifizierten Fachbetrieb beraten lassen. Der Instandhalter der Anlage sollte dann mit dem Brandmeldertausch beauftragt werden. Facherrichterbetriebe, die eine VdSZertifizierung oder einen gleichwertigen Nachweis besitzen (zum Beispiel vom TÜV), verfügen über qualifiziertes Personal, das die Wartung und Instandhaltung der Anlage sachgerecht durchführt. Entsprechende Adressen kann man sich beispielsweise postleitzahlenabhängig und bundesweit auf der Novar-Facherrichterseite anzeigen lassen. Welcher Betreiber einer Brandmeldeanlage möchte sich schon dem Vorwurf aussetzen, die Verantwortung für Sach- und Personenschäden zu tragen – ganz abgesehen von strafrechtlichen Konsequenzen.

Die Feuerwehren werden darüber hinaus entlastet, indem sie weniger Fehleinsätze haben und die von einem Brand betroffenen Beschäftigten würden im Schadenfall schneller evakuiert werden können, da die Branddetektion rechtzeitig erfolgt.

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