Direkt zum Inhalt
Neue Bauproduktenverordnung 14. August 2014

Viele offene Fragen

Die neue EU-Bauproduktenverordnung hat zum 01.07.2013 in Deutschland unmittelbare Geltung erlangt. Betroffen sind damit auch technische Anlagen und deren Teile, die im Rahmen der Erfüllung von sicherheitsrelevanten Aufgaben zum Einbau in Gebäuden verwendet werden.

Die EU-Bauproduktenverordnung gilt seit vergangenem Jahr auch in Deutschland.
Die EU-Bauproduktenverordnung gilt seit vergangenem Jahr auch in Deutschland.

Dazu zählen zum Beispiel Alarmanlagen oder Brandmeldeanlagen. Das deutsche und EU-weite Bauproduktenrecht befindet sich damit in einem Wandel, dessen Rechtsfolgen zwischen den Beteiligten und Verantwortlichen derzeit heftig diskutiert wird. Das Bauproduktenrecht verlangt – vereinfacht ausgedrückt – dass nur diejenigen Bauprodukte verwendet und vertrieben werden dürfen, die aufgrund einer Regelung und Prüfung im Vorhinein oder einer Zulassung im konkreten Einzelfall bestimmte Anforderungen erfüllen. Letztlich soll damit nichts anderes gewährleistet werden, als die Sicherstellung der Gefahrenabwehr und die Erfüllung bestimmter Qualitätskriterien.

Aktuelle Problematik

Dabei ist ein Bauprodukt gemäß der Definition in Artikel 2 der Bauproduktenverordnung „jedes Produkt oder jeder Bausatz, das beziehungsweise der hergestellt und in Verkehr gebracht wird, um dauerhaft in Bauwerke oder Teile davon eingebaut zu werden, und dessen Leistung sich auf die Leistung des Bauwerks im Hinblick auf die Grundanforderungen an Bauwerke auswirkt.“ Somit fallen hierunter auch sämtliche technischen Einrichtungen, die für die Erfüllung der sicherheitsrelevanten Aufgaben bei der Nutzung des Gebäudes eingesetzt werden.

Ein „Kontroll-Instrument“ zur Umsetzung der bauproduktenrechtlichen Anforderungen ist das allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis – eine Bescheinigung, dass das Bauprodukt gemäß der Beurteilung nach anerkannten Prüfverfahren die geforderten Kriterien einhält. Dieses allgemeine bauaufsichtliche Prüfzeugnis (kurz abP) ist im jeweiligen Einzelfall nur mit einer beschränkten zeitlichen Gültigkeit versehen. Läuft diese ab, muss die Zulassung verlängert werden. Zuständig hierfür ist entweder das Deutsche Institut für Bautechnik (DIBt) oder eine andere von einer obersten Bauaufsichtsbehörde anerkannte Prüfstelle.

Die aktuelle Problematik entstand vordergründig durch den Umstand, dass im Rahmen der Prüfung, welche zur Erteilung eines abP führen soll, nunmehr keine Extrapolationen (das heißt Ableitungen von bestimmten Kriterien ohne tatsächliche Überprüfung) zulässig sein sollten, die nicht mit der Arbeitsgemeinschaft der Brandschutzlaboratorien der Materialprüfanstalten (ABM) oder mit dem DIBt abgestimmt waren. Kurz: Es wurden die Prüfkriterien geändert, die nunmehr ab dem 01.04.2014 gelten sollen.

Anzeige

Künftige Rechtsfolgen?

Abgesehen von dem hieraus entbrannten Streit, ob und inwiefern eine Extrapolation zulässig ist oder nicht, führte dies in der Praxis zu der Problematik, wie mit den abPs umzugehen ist, die mit dem 01.04.2014 „abliefen“. Tatsächlich – so macht es den Eindruck – tauchte überdies erstmals explizit die Diskussion auf, welche zivilrechtlichen Folgen (und damit Haftungsfolgen) eventuell für die am Bau verantwortlichen Personen entstehen können, wenn Verwendbarkeitsnachweise „abgelaufen“ sind.

Der aktuellen Problematik um das „Ablaufdatum“ des 01.04.2014 wurde seitens der öffentlichen Hand und des DIBt vordergründig dadurch begegnet, dass nunmehr durch die interimshalber erfolgte Einführung einer „Deckblatt-abP“ die formelle Gültigkeit bis zu diesem Zeitpunkt bestehender Prüfzeugnisse bis zum Jahresende verlängert werden kann. Ungelöst bleiben jedoch sämtliche weiteren – viel erheblicheren – Rechtsfragen, die im nachfolgenden aufgegriffen werden.

Angesprochen sind damit die Fragestellungen, welche inhaltlichen und verfahrensrechtlichen Anforderungen künftig für Bauprodukte gelten und welche Rechtsfolgen an die künftigen bauproduktenrechtlichen Verwendbarkeitsnachweise geknüpft sind.

Rechtslage

Zunächst soll jedoch kurz die nationalrechtliche (das heisst in den Bundesländern der BRD gültige) als auch die neue EU-rechtliche Rechtslage (die seit dem 01.07.2013 unmittelbar in allen Mitgliedsstaaten der EU gilt) dargestellt werden. In der BRD liegt die Gesetzgebungskompetenz bezüglich der Regelung der Verwendung der Bauprodukte selbst bei den Bundesländern, die diese in ihren jeweiligen Landesbauordnungen festlegen. Die Anforderungen, die das Bauprodukt im Einzelfall sowohl materiell als auch verfahrensrechtlich einzuhalten hat, sind dabei ganz weitgehend gesetzgeberisch „ausgelagert“ worden. Die in der BRD durch das DIBt veröffentlichte Bauregelliste enthält sowohl die materiellrechtlichen Vorgaben (zum Beispiel unter Verweis auf technische Regelwerke) als auch das Instrument des Nachweises, dass diese Vorgaben eingehalten werden oder hiervon nur unwesentlich abgewichen wird.
Dabei sind grundsätzlich folgende Nachweisarten vorgesehen:
• Allgemeines bauaufsichtliches Prüfzeugnis (P): Hierdurch wird einem Bauprodukt die Verwendbarkeit bescheinigt, für das entweder keine technische Baubestimmungen oder anerkannte Regeln existieren oder für welches zwar technische Regeln in der Bauregelliste A Absatz 2 existieren, dieses aber hiervon wesentlich abweicht.
• Allgemeine bauaufsichtliche Zulassung: Hierbei handelt es sich um einen Verwendbarkeitsnachweis für Bauprodukte wie vorstehend, deren Verwendung jedoch nicht der Erfüllung erheblicher Anforderungen an die Sicherheit baulicher Anlagen dient, oder die nach allgemein anerkannten Prüfverfahren beurteilt werden.
• Übereinstimmungserklärung des Herstellers (ÜH): Diese kann der Hersteller des Bauprodukts selbst abgeben. Er erklärt damit, dass sein Bauprodukt die einschlägigen Anforderungen der Bauregelliste einhält.
• Übereinstimmungserklärung des Herstellers nach vorheriger Prüfung des Bauprodukts durch eine anerkannte Prüfstelle (ÜHP)
• Übereinstimmungszertifikat einer anerkannten Zertifizierungsstelle (ÜZ).
Des Weiteren existiert eine Nachweismöglichkeit nach den Landesbauordnungen: Zustimmung im Einzelfall: Hierdurch wird dem Bauprodukt bescheinigt, dass für dieses ausschließlich Regelungen auf EU-Ebene (vormals Bauproduktengesetz, Bauproduktenrichtlinie nunmehr Bauproduktenverordnung) existieren, es diese Anforderungen jedoch nicht einhält; das Bauprodukt jedoch nach den konkreten Umständen des Einzelfalls verwendet werden darf.

EU-Bauproduktenverordnung

Seit dem 01.07.2013 gilt in den jeweiligen Mitgliedsstaaten der EU, mithin auch in der BRD, darüber hinaus die neue EU-Bauproduktenverordnung. Als EU-Verordnung gilt sie in den Mitgliedsstaaten unmittelbar, ohne dass es hierfür einer weiteren Umsetzung in das Landesrecht bedarf. Sie geht in der rechtlichen Rangordnung dem nationalen Recht grundsätzlich vor.

Nach dieser Bauproduktenverordnung gilt folgende Systematik: EU-weit sollen „europäisch harmonisierte Normen“ die Anforderungen an Bauprodukte beinhalten. Hierbei handelt es sich um nichts anderes als die bereits bestehenden und künftig noch entstehenden Normen, die als „DIN-EN“ beziehungsweise „EN“ bekannt gemacht werden und EU-weit gültig sind. Sofern ein Bauprodukt in einer europäisch harmonisierten Regelung enthalten ist, richtet sich EU-rechtlich die Zulässigkeit des Inverkehrbringens und der Verwendung allein nach der Bauproduktenverordnung und den hieraus resultierenden Regelungen selbst.

Eine darüber hinausgehende nationalrechtliche Regelung in einem Mitgliedsstaat ist grundsätzlich (bis auf wenige restriktive Ausnahmen) nicht vorgesehen. Von einer solchen harmonisierten Norm erfasste Bauprodukte müssen grundsätzlich deren Übereinstimmung mit den Vorgaben durch das CEZeichen und die damit verbundenen Regelungen nachweisen. Entsprechendes gilt für Bauprodukte, für die eine „Europäische Technische Bewertung“ (vormals: Europäische Technische Zulassung) ausgestellt worden ist. Hieraus folgt: Bei Bauprodukten, die unter eine europäische harmonisierte Norm fallen, besteht EUrechtlich kein Raum für nationalrechtliche weitergehende Anforderungen.

Sobald ein Bauprodukt unter eine europäische harmonisierte Norm fällt, sind ausschließlich das CE-Zeichen und die hierfür maßgeblichen verfahrens- und materiellrechtlichen Kriterien maßgeblich. Ein zusätzlicher oder alternativer Verwendungsnachweis ist nicht zulässig. Die in Deutschland auch nach nunmehr eingetretener Geltung der Bauproduktenverordnung herrschende Gesetzespraxis, wonach entweder alternativ oder zusätzlich zum CE-Zeichen andere landesrechtlich begründete Verwendbarkeitsnachweise (Ü- Zeichen) bei einem Bauprodukt verlangt werden, welches unter das oben genannte EU-Recht fällt, ist damit EU-rechtswidrig.

Damit verbietet sich eigentlich schon von vornherein jeder nationalrechtliche Alleingang eines Mitgliedsstaates der EU, was sowohl verfahrensrechtliche als auch materielle Anforderungen an Bau- und baubezogene Sicherheitsprodukte angeht ,sofern diese von einer europäischen harmonisierten Norm erfasst wurden.

Dies wiederum bedeutet, dass eine entgegenstehende Praxis, wie sie derzeit in der BRD wohl zumindest zum Teil noch aufrechterhalten wird, insofern gegen die EU-rechtlichen Regeln verstößt. Im übrigen bedeuten nationalrechtliche Restriktionen, die nicht mit dem EU-Recht konform gehen, auch nichts anderes als gravierende Wettbewerbsnachteile zulasten inländischer Unternehmer.

Vertragliche Haftungsprävention

Weiterhin bestehen Unklarheiten, welche zivilrechtlichen Auswirkungen gegebenenfalls an die mit den neuen Bauprodukten rechtlichen Regelungen einhergehenden Verwendbarkeitsnachweise geknüpft sind. So wird beispielsweise diskutiert, ob die vom Hersteller abzugebenden Leistungserklärungen gleichfalls als Eigenschaftszusicherungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer (beispielsweise bei der Erstellung eines Bauwerkes) anzusehen sind. Dies ist jedoch nach Ansicht des Verfassers als allgemeingültiger Grundsatz abzulehnen.

Allerdings ist zu beachten, dass im Rahmen vieler Verträge gerade bei komplexen Bauvorhaben die bauproduktenrechtlichen Anforderungen (so auch beispielsweise die Gültigkeit von Verwendbarkeitsnachweisen und/oder die Einhaltung von Vorgaben gemäß Leistungserklärungen) selbst zum Inhalt des Vertrages (beispielsweise durch Bezugnahmen) gemacht werden.

Dies ist insbesondere häufig bei auftraggeberseitig formulierten und vorgegebenen Verträgen der Fall. Hier erlangen die entsprechenden Vorgaben auch unmittelbare vertragliche Geltung als Leistungspflicht des Auftragnehmers dem Auftraggeber gegenüber. Wurde somit beispielsweise vertraglich vereinbart, dass zum Zeitpunkt der Abnahme hinsichtlich der verwendeten Bauprodukte die gültigen Verwendbarkeitsnachweise vorgelegt werden müssen, so gilt dies als unmittelbare Leistungspflicht unabhängig von der Frage, ob alleine gemäß Bauordnungsrecht hier auf den (früheren) Zeitpunkt des Einbaus als Verwendung abzustellen ist.

Der Auftragnehmer sollte daher bei derartigen Vertragsinhalten ein „waches Auge“ haben und gegebenenfalls einen konkreten Zeitpunkt vertraglich vereinbaren. Gerade beim Einbau brandschutz- und sicherheitstechnischer Anlagen sollte darüber hinaus eindeutig klargestellt werden, auf welchen Zeitpunkt hinsichtlich der „Verwendung“ beziehungsweise der Gültigkeit der Verwendbarkeitsnachweise abzustellen ist (zum Beispiel vollständiger Einbau definierter Komponenten, Inbetriebnahme, Probelauf, erster erfolgreicher Probelauf).

Ansonsten besteht für den Auftragnehmer die Gefahr, dass der Auftraggeber wegen des unklaren Gültigkeitszeitpunktes die Abnahme verweigert, wenn zu diesem Zeitpunkt Verwendbarkeitsnachweise abgelaufen sind und der hierfür maßgebliche Gültigkeitszeitpunkt nicht konkret vertraglich definiert wurde.

Dr. Till Fischer, Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht

Passend zu diesem Artikel