Zudem wird die personelle Situation aufgrund der demografischen Entwicklung und der Lohnkonkurrenz zwischen den Berufen immer schwieriger, viele Stellen können schlicht nicht besetzt werden. Eines ist aber auch klar: Ein Bewachungsauftrag ist eine Dienstleistung. Der Dienstleister schuldet keinen Erfolg, sondern lediglich die Erbringung der vereinbarten Leistung. In jedem Schadenfall muss daher wie bei anderen Bewachungsaufträgen geprüft werden, ob ein Fehlverhalten des (Video-)Dienstleisters vorliegt, das seine Haftung begründet. Ein Beispiel: Die Freifläche eines Autohauses wird durch mobile Videotechnik überwacht. Während der Nachtzeit beginnen mehrere Täter, Teile von den Fahrzeugen abzubauen. Es fällt starker Schneeregen. Durch die Einstellung der Kamera sollen dadurch ausgelöste Fehlalarme ausgeblendet werden. Leider wird die Kamera so unglücklich programmiert, dass auch die Bewegungen der Täter herausgefiltert werden. Das Fehlverhalten bei der Einrichtung führt zu einer klaren Haftung des Sicherheitsdienstleisters.
Wesentlicher Baustein fehlt
Fraglich ist allerdings, ob der Sicherheitsdienstleister auch den richtigen Versicherungsschutz hat, um seine Haftung abzudecken. Die wenigsten Anbieter von mobiler Sicherheitstechnik sind gleichzeitig auch Bewachungsunternehmen. Damit unterliegen sie nicht der Pflichtversicherung nach § 6 BewachV. Dies hat dramatische Folgen, die ein Auftraggeber nicht sofort erkennen kann. Kommt es bei einem Nicht- Bewachungsunternehmen zu einem wie dem oben genannten Schadenfall, fehlt ein wesentlicher Baustein im Versicherungsschutz: Das Unternehmen hat keinen Versicherungsschutz für das Abhandenkommen bewachter Sachen, da diese Deckung nur Bewachungsunternehmen haben. Auch Versicherungssummen in Millionenhöhe gehen ins Leere, wenn die Tätigkeit als Bewachungsunternehmen nicht versichert ist.
Werden zum Beispiel auf einer Baustelle Baumaschinen gestohlen und kann deshalb nicht weiter gearbeitet werden, so handelt es sich um Vermögensschäden als Sachfolgeschäden, für die ein Nicht-Bewachungsunternehmen keinen Versicherungsschutz hat, da die Position „Abhandenkommen bewachter Sachen“ gar nicht versichert ist. Jeder Auftraggeber sollte darauf bestehen, dass der Sicherheitsdienstleister/ Verleiher von mobiler Sicherheitstechnik einen Versicherungsschutz gemäß dem Mindeststandard des Bundesverbands der Sicherheitswirtschaft (BDSW) nachweist. Wenig beruhigend ist es, wenn von Seiten des Verleihers argumentiert wird, dass die Aufschaltung auf ein Bewachungsunternehmen erfolgen würde und dass dieses nach § 6 BewachV haften würde. Dies ist zwar grundsätzlich richtig, aber zum einen wird nur für eigenes Verschulden gehaftet. Zum anderen ist das Bewachungsunternehmen nicht der Vertragspartner des Entleihers, sodass dort keine Ansprüche geltend gemacht werden können. Diese gehen immer gegen den Verleiher, denn das Bewachungsunternehmen agiert als sein Subunternehmer. Merke: Die sehr sichere Lösung der mobilen Videoüberwachung muss abgerundet werden durch den passenden Versicherungsschutz des Verleihers.
Diplom-Betriebswirt (FH) Bernd M. Schäfer, Geschäftsführender Gesellschafter der Atlas Versicherungsmakler für Sicherheits- und Wertdienste GmbH